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Artikel-Schlagworte: „Ausland“



Anfechtbarkeit der Lohnsteuer-Anmeldung durch Arbeitnehmer BFH Urteil I R 70/08

Lohnsteuererstattungsanspruch bei abkommenswidriger Lohnsteuereinbehaltung
1. Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers –soweit sie ihn betrifft– aus eigenem Recht anfechten. Nach dem Eintritt der formellen Bestandskraft der Lohnsteuer-Anmeldung kann der Arbeitnehmer eine Änderung der Anmeldung (§ 164 Abs. 2 AO) begehren.
2. Wird eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, weil die Besteuerung der Zahlung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, hat der Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002, der gegen das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers zu richten ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
3. Eine Erfindervergütung für eine sog. Diensterfindung (§ 9 ArbnErfG) ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 EStG 2002) und unterfällt der beschränkten Steuerpflicht gemäß Â§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG 2002. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Augenblick der Zahlung nicht mehr besteht.
4. Da eine Vergütung gemäß § 9 ArbnErfG regelmäßig nicht als konkrete Gegenleistung für eine Arbeitsleistung anzusehen ist, handelt es sich nicht um ein zusätzliches Entgelt „für“ eine (frühere) Tätigkeit i.S. des Art. 15 Abs. 1 OECD-MustAbk, so dass eine Besteuerung nur im Ansässigkeitsstaat des (früheren) Arbeitnehmers erfolgt.
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G20 Beschluss zu Steueroasen

Unternehmer in aller Welt sind ständigen Veränderungen ausgesetzt. Insbesondere Gesetze, Verordnungen und Paragraphen können sich derweil scheinbar innerhalb von Tagen, Stunden und sogar Minuten ändern. Wem fällt es da nicht schwer, noch auf dem aktuellen Stand zu bleiben.
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Das türkische Einkommensteuergesetz "Gelir Vergisi Kanunu – GVK" gilt für alle natürliche Personen – Unternehmer sollten türkisches Steuerrecht genau beobachten

Deutschland ist nach wie vor der wichtigste Handelspartner der Türkei. Wer als Ausländer auf dem türkischen Markt erfolgreich sein will, sollte neben seinem Geschäftsbereich regelmäßig auch die Gesetze und Regelungen des Landes im Blick behalten. Denn diese ändern sich häufig. „Insbesondere das türkische Einkommensteuergesetz unterliegt ständigen Änderungen“, betont Serhat Kutlan, Professor für Rechnungswesen und Partner der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei Kutlan & Partners in Istanbul. Und gerade das Thema Einkommensteuer kann für alle, die sich länger im Land aufhalten, relevant werden.
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Jahressteuergesetz 2009 – Wieder Steuerstreiche in Hülle und Fülle

(openPR) – Wie in den letzten Jahren gibt es auch für das Jahr 2009 wieder ein Jahressteuergesetz mit einer ungeheuren Vielzahl von größeren und kleineren Steueränderungen. Sie werden staunen, was sich die Bundesregierung diesmal alles ausgedacht hat, damit sich das Steuerkarussell weiter dreht… Hier erläutern wir Ihnen die wesentlichen Punkte aus dem Jahressteuergesetz 2009, das der Deutsche Bundestag am 28.11.2008 verabschiedet hat.
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Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind

Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Ausbildungsvermittlung – Einstellung der Vermittlung – Belehrung über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung –
Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
SGB III § 38

Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05
Vorinstanz: FG Köln vom 22. September 2005 10 K 5182/04 (EFG 2006, 66)
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Viele deutsche Unternehmen tragen sich mit dem Gedanken Ihren Firmensitz in eine Steueroase zu verlegen, wo die Unternehmenssteuern gering sind.

Dabei bedienten sich nicht wenige Unternehmen früher kräftig aus den deutschen Subventionstöpfen.

Die Globalisierung der Finanzmärkte hat dazu geführt, dass riesige Kapitalmengen ohne jegliche Kontrollen rund um den Globus transferiert werden können. Dieser freie Kapitalverkehr ermöglicht Konzernen und vermögenden Privatpersonen Steuerflucht in bisher ungekanntem Ausmaß. Konzerne verlagern einfach ihre Gewinne über Briefkastenfirmen und komplizierte Rechtskonstruktionen in Steueroasen des Auslandes, und umgehen so die Besteuerung ihrer Gewinne.
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