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Artikel-Schlagworte: „Arbeitszimmer“



DStV unterstützt die jüngste Initiative einiger Bundestagsabgeordneter zur Steuervereinfachung ausdrücklich

Steuervereinfachung nicht auf die lange Bank schieben!
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) unterstützt die jüngste Initiative einiger Bundestagsabgeordneter zur Steuervereinfachung ausdrücklich. Angesichts der Tatsache, dass eine große Steuerreform weiter auf sich warten lässt, hält der DStV den Plan der Parlamentarier, wenigstens Teilbereiche des Fiskalrechts praxisgerecht zu reformieren, für einen Schritt in die richtige Richtung.
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Jeder 3. Steuerbescheid fehlerhaft – nach der Prüfung Einspruch einlegen

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Laut Bundesfinanzministerium gingen in 2009 rund 5,3 Millionen Einsprüche bei den Finanzämtern ein. Statistisch gesehen ist damit rund jeder dritte Steuerbescheid unrichtig!
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Das häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Seit dem Jahr 2007 können die Kosten für häusliche Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit ist. Von der Einschränkung sind vor allem Lehrer und Außendienstmitarbeiter nachteilig betroffen. Denn diese sind auf ihre häuslichen Arbeitszimmer angewiesen, weil sie für die Vor- und Nachbereitung der Lehr- oder Reisetätigkeit keinen Büroarbeitsplatz in der Schule bzw. im Betrieb haben.
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Vorrang des Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen vor den öffentlichen Interessen am Vollzug des Gesetzes (BFH II B 168/09)

Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf AdV ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf.
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Arbeitszimmer für Mitarbeiter im Außendienst voll absetzbar

Neustadt a. d. W. (ots) – Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
Seit 2006 sind Kosten für ein Arbeitszimmer nur noch dann abziehbar, wenn dies den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Gerade bei Außendienstmitarbeitern war bisher fraglich, inwieweit das Arbeitszimmer zuhause den Tätigkeitsmittelpunkt überhaupt darstellen kann, ist doch dieser Mitarbeiter zumindest teilweise erwerbsbedingt außer Haus tätig.
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Häusliches Arbeitszimmer

Schon seit 2007 ist ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen (oder betrieblichen) Tätigkeit darstellt.
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PwC-Steuerjahrbuch 2010

Keine wichtige Rechtsänderung verpassen: PwC-Steuerjahrbuch für Steuerberater bei Haufe erschienen
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BFH IV R 21/08 – Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer

Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer; Objektbegrenzung bei mehreren Nutzern und mehreren Arbeitszimmern
1. Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, so sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen.
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Arbeitszimmer Kosten absetzen

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bis zu einem Betrag von Euro 1.250,00 anerkannt werden.
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BFH XI R 14/08 Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft

Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer Gemeinschafter Leistungsempfänger und die Rechnung nur an ihn adressiert ist
Einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offen zu legen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind.
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