Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


Steuerhinterziehung Selbstanzeige



München (ots) –

– Steuerrechtskanzlei Streck Mack Schwedhelm rät zu schneller
strafbefreiender Selbstanzeige
– Verbleibende Frist von etwa vier Wochen
– Einhaltung bestimmter Bedingungen als Voraussetzung der
Gültigkeit


Im Zuge der bevorstehenden Ermittlungen gegen Steuerhinterzieher, die ihr Geld bei der Liechtensteinischen Landesbank (LLB) angelegt haben, sind detaillierte Informationen zum Thema „Selbstanzeige von Steuerhinterziehern“ derzeit stark gefragt. Für Betroffene ist es insbesondere wichtig zu wissen, wann eine Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt und wann sie bereits zu spät ist. Während gegen Kunden der Liechtensteiner LGT-Bank bereits seit Februar ermittelt wird, besteht für LLB Klienten immer noch die sichere Möglichkeit, sich vor einer Strafverfolgung mittels Selbstanzeige zu retten. Im LLB-Fall rechnet die Rostocker Staatsanwaltschaft in etwa vier Wochen mit ersten Ergebnissen, die zur Entdeckung einzelner Personen führen können. Diesen verbleibenden Zeitraum können Betroffene daher nutzen, um eine Selbstanzeige zu erstatten.

Eine funktionierende Selbstanzeige beim Finanzamt unterliegt mehreren Bedingungen:

1. Die wichtigste Voraussetzung für eine gültige Selbstanzeige ist, dass die Tat noch nicht entdeckt wurde und die Betroffenen noch nicht über ein Verfahren gegen sich selbst in Kenntnis gesetzt wurden.

„Nach der Abgabenordnung ist eine Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige noch solange möglich, wie die individuelle Steuerhinterziehung noch nicht aufgespürt worden ist. Ein Steuerdelikt gilt erst dann als entdeckt, wenn das zuständige Finanzamt das vorliegende Datenmaterial mit der jeweiligen Steuerakte abgeglichen hat“, sagt Dr. Rainer Spatscheck, Partner bei Streck Mack Schwedhelm in München.

„Wir raten unseren Mandanten daher, die verbleibende Zeit noch zu nutzen und sich selbst rechtzeitig anzuzeigen. Wenn ein Betroffener Kenntnis davon erlangt, dass seine individuelle Tat entdeckt ist, dann ist es für eine strafbefreiende Nacherklärung jedenfalls zu spät.“ Nach diesem Maßstab sind Selbstanzeigen der LLB Kunden vorläufig noch möglich.

2. Eine weitere Voraussetzung für eine gültige Selbstanzeige ist, dass die hinterzogenen Steuern innerhalb einer individuell gesetzten Frist, in der Regel vier Wochen, beglichen werden.

Der Zeitraum, für den rückwirkend Steuern nachbezahlt werden müssen, beträgt zehn Jahre. „Da die strafrechtliche Verjährung jedoch bereits nach fünf Jahren gilt, stehen die Chancen für eine Strafbefreiung für diejenigen gut, die die vergangenen fünf Jahre nachmelden. Hier zählen die fünf Jahre nach Zugang des Steuerbescheids“, sagt Dr. Martin Wulf, Partner bei Streck Mack Schwedhelm in Berlin. Zusätzlich zu dieser Nachzahlung wird das Finanzamt für die davorliegenden weiteren fünf Jahre Steuern nachfordern und auf die Nachforderung insgesamt Zinsen in Höhe von 6% pro Jahr einfordern.

3. Die Selbstanzeige muss direkt beim zuständigen Finanzamt erstatt werden und kann auch formlos erfolgen.

„Betroffene sollten hier besser von einer Nacherklärung, statt von einer Anzeige sprechen“, so Dr. Jörg Alvermann, Partner bei Streck Mack Schwedhelm in Köln. „Die Angaben orientieren sich an einer klassischen Steuererklärung und es empfiehlt sich, die vollständigen Bankunterlagen einzureichen. Es muss hierbei nicht erklärt werden, wo genau das Geld angelegt wurde.“

Streck Mack Schwedhelm



Kommentieren

Links: