Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


Steuererklärung – diverse Steueränderungen


Seiten: 1 2 3


Spekulationsfrist und Halbeinkünfteverfahren entfällt
Mit Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 entfällt die einjährige Spekulationsfrist für Veräußerungsgewinne von Aktien und Fondsanteilen. Damit sind Kursgewinne nach Ablauf von zwölf Monaten Haltedauer nicht mehr steuerfrei gestellt. Egal, wann ein Anleger Wertpapiere kauft und wieder verkauft ¿ es fällt immer die 25-prozentige Abgeltungssteuer an. Zugleich wird das Halbeinkünfteverfahren abgeschafft. Das bedeutet: Anleger müssen Dividendenzahlungen und Kursgewinne von Aktien nunmehr zu 100 Prozent versteuern und nicht mehr wie bisher zu 50 Prozent. Der Steuervorteil von Dividenden gegenüber Zinsen ist damit passé.

Sparerfreibetrag bleibt erhalten
Neu ist die Einführung eines Sparer-Pauschbetrags ab 2009 für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Pauschbetrag fasst den bisherigen Sparer-Freibetrag (750 Euro pro Person) und den Werbungskosten-Pauschbetrag (51 Euro pro Person) zusammen. Unterm Strich bleiben damit wie bisher 801 Euro an Kapitaleinkünften pro Jahr und Anleger steuerlich freigestellt. Achtung: Die bisherige Möglichkeit, bei höherem Aufwand die tatsächlichen Geldanlagekosten als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, entfällt. Auch der Spekulationsfreibetrag für Kursgewinne von 512 Euro im Jahr wurde ersatzlos gestrichen.

Nichtveranlagungsbescheinigung
Kleinanleger können die Abgeltungssteuer wie bisher mit einem Antrag auf Nichtveranlagung beim Finanzamt vermeiden. Ebenso bieten Freistellungsaufträge innerhalb des zulässigen Gesamtrahmens (801 Euro) weiterhin die Möglichkeit, Kapitaleinkünfte vor dem Ãœbertrag ans Finanzamt zu sichern.

Verlustverrechnung
Realisierte Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, das heißt Verluste, die nach dem bisherigen Steuerrecht entstanden sind bzw. noch entstehen, können Steuerpflichtige für eine Ãœbergangszeit bis zum Jahr 2013 mit Einkünften aus der Veräußerung von Kapitalanlagen ¿ zum Beispiel Gewinnen aus Aktien und Fondsverkäufen ¿ verrechnen. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist nicht zulässig. Dies war auch nach dem bisherigen Recht nicht erlaubt.

Ausnahme Lebensversicherung
Für kapitalbildende Lebensversicherungen gilt die neue Abgeltungssteuer nicht. Hier bleibt es bei der geltenden Regelung, dass nur die Hälfte des Ertrags steuerlich erfasst wird, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre läuft und die Auszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr erfolgt, andernfalls ist der gesamte Ertrag zu versteuern. Altverträge, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden, sind unter bestimmten Bedingungen weiterhin komplett steuerfrei.

Eckpunkte der geplanten Erbschaftsteuerreform
Die Reform der Erbschaftsteuer ist zwar noch nicht rechtskräftig verabschiedet, doch die Regierungskoalition hat die Eckpunkte der Reform bereits festgezurrt. Größere Änderungen werden nicht mehr erwartet. Die Gesetzesänderungen sollen rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten.

Freibeträge
Für Ehegatten soll der Erbschaftsteuer-Freibetrag von bisher 307.000 Euro auf 500.000 Euro steigen. Kinder genießen künftig einen Freibetrag von 400.000 Euro gegenüber 205.000 Euro bisher. Eine deutliche Verbesserung tritt auch für Enkel ein. Sie dürfen künftig 200.000 Euro steuerfrei erben, bislang lag die Grenze bei 51.200 Euro. Zusätzlich wird allen Erben ein Freibetrag für Hausrat von 41.000 Euro gewährt. Positiv: Eingetragene Lebenspartnerschaften sollen wie Ehepartner einen Freibetrag von 500.000 Euro bekommen. Negativ: Weiter entfernte Verwandte und sonstige Erben werden künftig stärker belastet. Hier soll der Erb-Freibetrag 20.000 Euro nicht übersteigen.

Steuersätze: Neben höheren Freibeträgen sollen nahe Angehörige auch bei den Steuersätzen profitieren. Eine Absenkung der Sätze in Steuerklasse I ist in Planung. Weiter entfernte Verwandte, die in den Steuerklassen II und III veranlagt werden, sollen dagegen stärker belastet werden. Eingetragene Lebenspartner müssen künftig mit der Steuerklasse III rechnen. Die genauen Steuertarife liegen aber noch nicht fest.

Immobilien
In Zukunft werden Immobilien ebenso wie Kapitalvermögen nahe ihres tatsächlichen Wertes besteuert. Bisher wurden Grundstücke und Immobilien oft nur mit 60 Prozent ihres Verkehrswertes zur Besteuerung herangezogen. Bei der Bewertung von vermieteten Wohnimmobilien soll es einen Abschlag von der Bewertungsgrundlage von zehn Prozent geben. Diese Vergünstigung soll sicherstellen, dass auch weiterhin privates Kapital in den Wohnungsbau fließt. Ausnahmen sind auch für Immobilien in der Land- und Forstwirtschaft geplant.

Betriebsvermögen
Zusätzlich zu den persönlichen Erbschaftsteuer-Freibeträgen sollen betriebliche Freigrenzen für Selbstständige kommen. Geplant ist ein Steuerfreibetrag von 150.000 Euro. Für Unternehmen ist ein Abschmelzmodell geplant. Betriebserben sollen mit 85 Prozent der Bemessungsgrundlage zur Erbschaftsteuer herangezogen werden. Voraussetzung: Das Unternehmen wird mit einer Lohnsumme von mindestens 70 Prozent des bisherigen Lohns zehn Jahre lang fortgeführt. Und: Das Betriebsvermögen bleibt 15 Jahre erhalten. Die Steuerschuld soll jährlich um ein Zehntel gestundet werden. Wird der Betrieb verkauft, ist nur noch die restliche Steuerschuld zu begleichen.

Neuer Gebäudepass
Künftig dürfen Hauseigentümer ihre Immobilie nur noch mit einem gültigen Energiepass vermieten oder verkaufen. Dies soll Interessenten einen besseren Ãœberblick über den Energieverbrauch des Gebäudes geben und Eigentümer zu Investitionen anregen. Altbauten, die bis 1965 errichtet wurden, benötigen ab 1. Juli 2008 einen Energiepass. Für jüngere Gebäude gilt die Regelung ab 1. Januar 2009.

Zwei Ausweistypen sind auf dem Markt: der so genannte Verbrauchsausweis und der Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis enthält nur wenige Verbrauchsdaten und ist daher vergleichsweise günstig. Im Internet kursieren bereits Angebote ab 9,90 Euro.

Verbraucherschützer warnen allerdings vor diesen Angeboten, weil sie oft unvollständig seien. Der Bedarfsausweis erfordert hingegen mehr Aufwand, weil er die energetischen Daten des Gebäudes unabhängig vom Verbrauch erfasst. Hier rechnen Experten mit Angeboten zwischen 100 und 500 Euro. Den Energieausweis dürfen Architekten, Bauingenieure, Energieberater und Handwerker ausstellen.



Kommentieren

Links: