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Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine Familien-Stiftung – Keine Zuwendung an sich selbst bei nur einem Begünstigten (BFH II R 22/08)


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Bei der Zuwendung an eine Stiftung kann es sich um eine unter § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG fallende –bei einer Familienstiftung steuersatzprivilegierte (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG)– Erstausstattung der Stiftung oder –wie im Streitfall– um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden an die bereits bestehende Stiftung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG („Zustiftung“) handeln. Die Auffassung der Klägerin, die Zustiftung sei im Gegensatz zur Erstausstattung nicht steuerbar, wenn der Zuwendende zugleich alleiniger Begünstigter der Stiftung ist, ist mit der rechtlichen Selbständigkeit der Stiftung nicht vereinbar. Diese wirtschaftliche Sichtweise hätte auch zur Konsequenz, dass unter Missachtung des Zuwachses zum Stiftungsvermögen stets eine Zuwendung des Stifters direkt an die Destinatäre anzunehmen wäre (dagegen schon Urteil des Reichsfinanzhofs –RFH– vom 28. Juli 1920 II A 132/20, RFHE 3, 221). Der Gesetzgeber hat zudem § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG nur deshalb als eigenständigen Schenkungsteuertatbestand geschaffen, weil damals nicht geklärt schien, ob die Zuwendung an eine erst noch zu errichtende Stiftung begrifflich eine Schenkung sein könne (vgl. Kipp, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, 1927, § 3 Rz 185). Die Voraussetzungen der Steuerbarkeit sind bei beiden Vorschriften dieselben.

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Die Schenkungsteuerbarkeit wird schließlich nicht durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in Frage gestellt. Sollte das Vormundschaftsgericht seine Zustimmung zu der Verfügung unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt erteilt haben, dass der Begünstigte damit auch seinen persönlichen Interessen dienen wollte, wäre dies schenkungsteuerrechtlich ohne Bedeutung.

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bb) Die Zuwendung an die Klägerin erfolgte auch unentgeltlich, da sie weder synallagmatisch noch konditional oder kausal mit einer –gleichwertigen– Gegenleistung verknüpft war.

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Der Begünstigte hat durch die Zuwendung keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Rückfluss des zugewendeten Betrags erhalten.

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Der Erhalt des Hofs als Wohnsitz und Lebensmittelpunkt ist nicht als kausale Gegenleistung anzusehen. Eine solche kausale Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, wenn die Bewirkung der erstrebten Gegenleistung Geschäftsgrundlage für die eigene Leistung ist. Ob das der Fall ist, richtet sich nach dem Parteiwillen: Je mehr die Zweckerreichung dem Interesse des Zuwendenden oder eines Dritten dient, desto näher liegt die Annahme einer kausalen Verknüpfung; je mehr die Zweckerreichung dem Interesse des Bedachten dient, desto näher liegt die Annahme einer Schenkung (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472, unter II.5., zur Abgrenzung zwischen Zweckschenkung und Schenkung mit kausaler Gegenleistung). Nach diesen Kriterien scheidet im Streitfall eine kausale Verknüpfung aus. Der Fortbestand des zum Stiftungsvermögen gehörenden defizitären Hofs lag in erster Linie im Interesse der Klägerin selbst, denn nur durch Bereitstellen dieses Wohnsitzes konnte sie ihren Zweck erfüllen. Der Begünstigte hat zudem das Stiftungskapital gestärkt, obwohl auch andere Möglichkeiten zum Erhalt des Hofs als Wohnsitz und Lebensmittelpunkt bestanden haben, wie z.B. ein Darlehen direkt an die KG oder die Aufgabe des verlustbringenden Betriebs.

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b) Die Vorentscheidung lässt auch keinen Rechtsfehler zur subjektiven Seite des Schenkungsteuertatbestands erkennen. Der Wille zur Freigebigkeit ist dann gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende (gleichwertige) Gegenleistung zu erhalten. Für die zutreffende –ggf. irrtumsausschließende– Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-)Entgeltlichkeit genügt es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt „nach Laienart“ zutreffend erfasst („Parallelwertung in der Laiensphäre“); eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 60/94, BFHE 183, 253, BStBl II 1997, 832). Da eine den objektiven Schenkungsteuertatbestand erfüllende Zuwendung im Verhältnis zwischen Zuwendendem und Stiftung vorliegt, der keine (kausale) Gegenleistung der Bedachten gegenübersteht, war es für den Willen zur Freigebigkeit erforderlich aber auch ausreichend, dass der Zuwendende eine Vermögensmehrung der Stiftung zu seinen Lasten gewollt hat.

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2. Die Verpflichtung zur satzungsmäßigen Verwendung des zugewendeten Kapitals mindert die Bereicherung der Klägerin nicht, wobei auf sich beruhen kann, ob darin schon keine Auflage zu sehen ist, weil sie sich aus der Stiftungssatzung und nicht aus der Zuwendung selbst ergibt (so: RFH-Urteil vom 12. Mai 1931 Ie A 164/30, RStBl 1931, 539), oder ihr Abzug durch § 10 Abs. 9 ErbStG ausgeschlossen wird, weil die Auflage der Klägerin selbst zugute kommt, indem sie die Zuwendung für eigene satzungsmäßige Zwecke verwendet (so: BFH-Urteil vom 16. Januar 2002 II R 82/99, BFHE 197, 269, BStBl II 2002, 303).

Quelle: Bundesfinanzhof


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