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Privatnutzung von einem Firmen-Pkw – 0,03 %-Regel gilt nicht immer



Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Urteilen nochmals bestätigt, dass bei einer nur gelegentlichen Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der geldwerte Vorteil nicht mit dem zumeist teuren 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat anzusetzen ist, sondern mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer pro Einzelfahrt. Dies betrifft die Pkw-Nutzer, die kein Fahrtenbuch führen.


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Beispiel :
Ein Arbeitnehmer hat einen Firmen-Pkw und nutzt diesen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (40 km). Da er im Aussendienst tätig ist, fährt er nur 10x im Monat zur Arbeitsstätte. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeuges beträgt 60.000 €. Demnach ist monatlich zu versteuern :

bisher : 0,03 % x 60.000 € x 40 km = 720 €
jetzt : 0,002 % x 60.000 € x 40 km x 10 Fahrten = 480 €

Der BFH hatte eine ähnliche Entscheidung bereits im Jahr 2008 getroffen. Da der Finanzverwaltung diese Rechtsauffassung nicht passte, wurde mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Nachdem jetzt allerdings drei neue Urteile vorliegen, die die Rechtsauffassung aus 2008 bestätigen, sollte die Finanzverwaltung einlenken.

Quelle : BFH-Urteile vom 22.9.2010, VI-R-54/09, VI-R-55/09 und VI-R-57/09

Bünde, im April 2011 Dipl. Betriebswirt Steuerberater Roger Erdbrügger

( openPR )

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