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Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen – Verstöße gelten nicht länger als Kavaliersdelikt



Zum bevorstehenden Jahreswechsel läuft erstmals die Frist ab, innerhalb der Unternehmen ihre Jahresabschlüsse an den elektronischen Bundesanzeiger übersenden müssen – in diesem Fall für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 begonnen haben. Um zusätzliche Kosten oder sogar Bußgelder zu vermeiden, sind Unternehmen und Berater deshalb nun gefordert.

Das seit dem 1. Januar 2007 geltende Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister, kurz EHUG, sieht unter anderem vor, dass Verstöße gegen die Offenlegungspflicht zukünftig direkt vom Bundesamt für Justiz verfolgt und mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden können. Steuerberater sollten deshalb ihre Mandanten jetzt noch einmal auf die veränderte Sachlage hinweisen und entsprechende Dienstleistungen anbieten.

Von Informationsmaterial über Fortbildungsmaßnahmen bis hin zur Software, die die elektronische Einreichung kostengünstig gestaltet, bietet die DATEV eG dazu umfangreiche Unterstützung.

Einen ersten Ãœberblick über das Thema liefert die Mandanten-Info „Gläserne Unternehmen – das elektronische Handelsregister ist da“. Knapp und allgemein verständlich informiert die Broschüre, welche Änderungen sich für Unternehmen in Deutschland aus der Umsetzung der EU-Vorgaben im Rahmen des EHUG ergeben haben. Es wird beschrieben, wie die Unternehmen die Neuregelung für sich nutzen können, aber auch, wo sie tätig werden müssen. Die Mandanten-Info wird von Steuerberatern an ihre Mandanten weitergegeben, um diese für das Thema zu sensibilisieren.
Weitgehend automatische Ãœbermittlung< Die Kanzlei kann zudem für Mandanten die fristgerechte Ãœbermittlung des Jahresabschlusses an den elektronischen Bundesanzeiger übernehmen. Das ist über das Service-Portal des elektronischen Bundesanzeigers oder bequemer mit dem Programm Kanzlei-Rechnungswesen und der sicheren Datenübermittlung über das DATEV-Rechenzentrum möglich. Die DATEV-Anwendung ermöglicht eine weitgehend automatische Ãœberleitung auf die vom Bundesanzeiger vorgegebenen Offenlegungs-Positionen, was Fehler bei der Datenerfassung und Zahlendreher vermeidet. Der Bundesanzeiger lässt verschiedene Dateiformate, wie zum Beispiel Word-Dokumente, zu. DATEV empfiehlt für die Einreichung das maschinenlesbare internationale Standardformat XBRL. Dieses kann auch für den Datenaustausch beispielsweise mit Kapitalgebern eingesetzt werden und ist beim Bundesanzeiger mit dem geringsten Veröffentlichungsentgelt verbunden.



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