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Lohnsteuertabelle



Anwendung der Steuertabellen
Sofern der Arbeitgeber die Lohnabrechnung nicht maschinell über EDV durchführt, hat die Lohnsteuerermittlung nach den allgemeinen oder besonderen Lohnsteuertabellen zu erfolgen. Welche Tabelle im Einzellfall anzuwenden ist, bestimmt sich grundsätzlich danach, ob diese im vorliegenden Dienstverhältnis Pflichtbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zahlen oder nicht. Beide Tabellen stimmen in den Steuerklasse 5 und 4 überein. Dagegen ergeben sich in den Steuerklassen 1 bis 4 der besonderen Lohnsteuertabelle für die oberen Lohnstufen höhere Steuerbeträge, da sich hier die besondere Vorsorgepauschale unterschiedlich auswirkt.

Allgemeine Lohnsteuertabelle A
Bei rentenversicherungspflichtiger Tätigkeit, also im Regelfall, ist stets die allgemeine Lohnsteuertabelle A mit ungekürzter Vorsorgepauschale anzuwenden.
Sie gilt auch, wenn die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erfolgte und Sie deshalb steuerfreie Zuschüsse für einen befreiende Lebensversicherung, für die freiwillige Weiterversicherung in der Sozialbversicherung oder für Beiträge zu einer berufsständischen Vorsorgeeinrichtung erhalten.
Die allgemeine Tabelle ist ferner anzuwenden, falls wegen geringfügiger beziehungsweise gering entlohnter Beschäftigung, etwa als Praktikant, Werkstudent, Lehrling, Hausfrau usw. keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren oder als Betriebsrentner nur Vorsorgebezüge bezogen wurden.

Besondere Lohnsteuertabelle B
Die besondere Lohnsteuertabelle B mit gekürzter Vorsorgepauschale ist anzuwenden, falls keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt werden, somit Versicherungsfreiheit besteht. Dies gilt insbesondere für Beamte, Richter oder Berufssoldaten oder man erhält Versorgungsbezüge als Behinderter.
Entsprechendes gilt, wenn man Beamtenpensionär ist oder Witwengelder oder Waisengelder auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender Vorschriften bezieht.
Eine Lohnversteuerung nach der besonderen Tabelle kommt auch dann in Frage, wenn man keine Beitragsanteil zu gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, weil zum Beispiel von früheren Arbeitgebern Versorgungsbezüge zufließen.
Gleiches trifft für weiterbeschäftigte Altersrentner zu, die ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, oder für Arbeitnehmer, die auf Antrag ihres Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, so etwas Geistliche oder Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung.

Diese besondere Lohnsteuertabelle gilt ebenfalls bei Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften beziehungsweise beherrschenden Gesellschafter Geschäftsführer einer GMBH, denen eine betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen zugesagt wurde.



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