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Der Lohnsteuerjahresausgleich



Im Schnitt bekommt jeder Deutsche 800 Euro raus
Für die meisten Deutschen ist allein der Gedanke an den „Kampf“ mit den Formularen bei der Steuererklärung eine Qual. Doch der Zeitaufwand lohnt sich.
Im Schnitt bekommt jeder Deutsche über den Lohnsteuerjahresausgleich rund 800 Euro zu viel gezahlte Steuern zurück. Ein nettes „Zubrot“, oder?

Die Rückerstattung liegt meist daran, dass viele Arbeitnehmer hohe Kosten (zum Beispiel für die Fahrt zum Job) haben, die bei den monatlichen Abzügen nicht berücksichtigt sind, die aber die Steuerlast drücken. In diesem Jahr überspringt z. B. schon derjenige, der nur 14 Kilometer Anfahrt zum Job hat, mit der Kilometerpauschale die Werbungskostenpauschale von 920 Euro, die das Finanzamt pauschal abzieht. Die Mühe der Steuererklärung lohnt sich also meist. Damit Sie die wichtigsten Felder zum Ausfüllen auf den nachfolgenden Formularen sofort finden, haben wir dazu an den Rand Erklärungen notiert. Trotzdem: Alles genau durchzuarbeiten – denn jeder Fall ist anders! Und nun: Holen Sie sich Ihr Geld zurück!

Lohnsteuerjahresausgleich
Der Arbeitgeber kann bzw. muss in bestimmten Fällen für seine Arbeitnehmer, die während des abgelaufenen Kalenderjahrs (Ausgleichsjahr) ständig in einem Dienstverhältnis gestanden haben, einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen. Einbehaltene Lohnsteuer kann für das Ausgleichsjahr erstattet werden, vorausgesetzt die einbehaltene Lohnsteuer übersteigt die Lohnsteuer die auf den Jahresarbeitslohn entfällt.

Haben Arbeitgeber im Kalenderjahr mindestens 10 Arbeitnehmer (Lohnsteuerkarte lag vor) beschäftigt sind sie zum Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtet.
Der Lohnsteuerausgleich darf nicht durchgeführt werden, wenn:
– der Arbeitnehmer es beantragt oder
– der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
– der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war oder
– auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein Hinzurechnungsbetrag eingetragen ist oder
– der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz oder steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge bezogen hat oder
– die Anzahl der im Lohnkonto eingetragenen oder auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder
– der Arbeitslohn im Ausgleichsjahr unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale zu besteuern war oder
– der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die von der Lohnsteuer freigestellt waren.

Für den Lohnsteuer Jahresausgleich ist der Jahresarbeitslohn aus dem Dienstverhältnis und aus etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen festzustellen. Hierzu zählen neben dem laufenden Arbeitslohn auch sie sonstigen Bezüge, die Sachbezüge und die vermögenswirksamen Leistungen. Außerordentliche Einkünfte, steuerfreier Arbeitslohn und pauschal versteuerter Arbeitslohn ist nicht hinzuzurechnen. Die Summe der Bezüge ist um den Versorgungsfreibetrag, den Altersentlastungsbetrag und um die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge zu kürzen.

Ein Lohnsteuerjahresausgleich darf nicht erfolgen, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag eingetragen worden ist.
Quittungen und Rechnungen aufbewahren
Werfen Sie keine Rechnungen und Quittungen weg. Viele Ausgaben können Sie nämlich als Werbungskosten absetzen. Dazu gehören Kosten, die Ihnen in Zusammenhang mit der Arbeit entstehen, wie beispielsweise Fahrtkosten, Werkzeuge, Fachbücher oder Fachzeitschriften. Auch Arbeitskleidung oder Beiträge zu Berufsverbänden lassen sich geltend machen.

Tipp: Nutzen Sie die Formulare vom letzten Jahr für den Lohnsteuer-Jahresausgleich als Vorlage. Informieren Sie sich jedoch bei Ihrem Finanzamt über eventuelle Änderungen im Steuergesetz



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