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Leistungsort bei Bezug von sog. Katalogleistungen durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (BFH XI R 62/06)


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Für die Auslegung des § 3a Abs. 3 UStG bzw. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG in dem EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-8255, UR 2008, 925 (Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrädet) ist es indes unerheblich, welcher Art die außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 77/388/EWG liegende Tätigkeit ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Betreffende hinsichtlich anderer von ihm verfolgter Tätigkeiten als Unternehmer bzw. Steuerpflichtiger anzusehen ist. Insoweit ist die Klägerin in dem hier interessierenden Zusammenhang mit der Stiftung schwedischen Rechts in dem EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-8255, UR 2008, 925 (Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrädet) vergleichbar.


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c) Keinen Erfolg hat die Klägerin dementsprechend, soweit sie vorträgt, erst mit Wirkung ab 1. Januar 2010 gelte „eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer als Steuerpflichtiger“ (Art. 43 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 22. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung). Die grundlegende Richtlinienänderung belege –so die Klägerin– den Willen, das geltende Recht substantiell zu ändern, wie sich auch aus den Erwägungsgründen dieser Richtlinie ergebe. Daraus folge im Umkehrschluss, dass für den Streitfall noch die frühere Regelung zu Grunde zu legen sei, nach der bei Leistungen an eine ausdrücklich als nichtsteuerpflichtig bezeichnete Person es bei der Regelung des § 3a Abs. 1 UStG verbleibe.

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Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn der EuGH hat in dem Urteil in Slg. 2008, I-8255, UR 2008, 925 (Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrädet) unter Hinweis auf den Wortlaut und Zweck des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG entscheidend darauf abgestellt, dass außer der wirtschaftlichen (d.h. unternehmerischen) auch eine außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 77/388/EWG liegende (d.h. nichtunternehmerische) Tätigkeit ausgeübt wird. Dies war bei der Klägerin auch nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 13 der Richtlinie 77/388/EWG) im Streitjahr 2002 der Fall.

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d) Die im Streitfall nach dem Vortrag der Klägerin aufgetretene Doppelbesteuerung rechtfertigt keine anderweitige Auslegung. Die Auslegung des EuGH, der der Senat folgt, steht vielmehr im Einklang mit dem Zweck der Regelungen in Art. 9 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. § 3a UStG, die Gefahren der Doppelbesteuerung und der Nichtbesteuerung zu vermeiden (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-8255, UR 2008, 925 –Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrädet–).

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Im Streitfall ist nicht zu entscheiden, ob eine angefallene Doppelbesteuerung eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung rechtfertigen könnte. Ãœber einen –bisher nicht gestellten– Antrag auf eine derartige Billigkeitsmaßnahme wäre nach ständiger Rechtsprechung in einem besonderen Verwaltungsverfahren zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2000 IV R 54/99, BFHE 193, 301, BStBl II 2001, 178).

Quelle: Bundesfinanzhof


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