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Keine erneute Entscheidung über bestandskräftig abgelehntes Kindergeld aufgrund eines Kindergeldantrags BFH III R 67/07


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a) Kindergeld wird nach § 67 Satz 1 EStG nur auf Antrag gewährt. Den Antrag kann nach § 67 Satz 2 EStG außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat (§ 67 Satz 2 Alternative 2 EStG). Ein solches Interesse haben Personen, die die Auszahlung von Kindergeld an sich anstelle der Auszahlung an einen Berechtigten verlangen können. Das kann gemäß § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG auch ein Kind sein, wenn der Kindergeldberechtigte –wie im Streitfall– dem Kind gegenüber mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (z.B. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 193, m.w.N.).


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b) Wie auch sonst im Steuerrecht ist bei der Steuervergütung Kindergeld zwischen dem Festsetzungs- und dem Erhebungs- bzw. Auszahlungsverfahren zu unterscheiden, mit der Besonderheit, dass die Festsetzung des –fremden– Steuervergütungsanspruchs gemäß § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG auch derjenige beantragen kann, der nicht Kindergeldberechtigter ist, aber die Auszahlung des Kindergeldes an sich verlangen kann. Durch seinen Antrag erhält der Antragsberechtigte nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG eine Beteiligtenstellung im Festsetzungsverfahren (vgl. § 78 Nr. 1 AO; z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 193, m.w.N.). Darüber hinaus ist der nach § 67 Satz 2 Alternative 2 i.V.m. § 74 Abs. 1 EStG Antragsberechtigte befugt, gegen den das Festsetzungsverfahren abschließenden Bescheid Einspruch einzulegen und gegen die im Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung Klage zu erheben (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 193, m.w.N.).

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c) Stellt ein nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG Antragsberechtigter den Antrag auf Kindergeld, so wird er dadurch jedoch nicht zum Kindergeldberechtigten. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen vielmehr in der Person des (materiell) Kindergeldberechtigten gegeben sein. § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG räumt dem Antragsberechtigten lediglich eine verfahrensrechtliche Rechtsstellung ein, die es ihm ermöglicht, das Festsetzungsverfahren über einen –fremden– Steuervergütungsanspruch einzuleiten; darüber hinaus ist er berechtigt, die im Festsetzungsverfahren getroffene Entscheidung auch gerichtlich überprüfen zu lassen. § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG gewährt jedoch kein Recht, ein weiteres Festsetzungsverfahren über den fremden Steuervergütungsanspruch einzuleiten. Ist das Festsetzungsverfahren für den (materiell) Kindergeldberechtigten bestandskräftig abgeschlossen, muss ein nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG Antragsberechtigter sich die Bestandskraft des dieses Festsetzungsverfahren abschließenden Bescheids entgegenhalten lassen.

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Das gilt unabhängig davon, ob er von der Durchführung dieses Verfahrens Kenntnis hatte oder nicht. § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG ermöglicht lediglich, dass der für die Einleitung des Festsetzungsverfahrens erforderliche Antrag auch in den Fällen gestellt werden kann, in denen der Kindergeldberechtigte selbst z.B. deshalb keinen Antrag stellt, weil etwa festzusetzendes Kindergeld ohnehin nicht an ihn, sondern an einen nach § 74 EStG Berechtigten auszuzahlen wäre. § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG gibt dem danach Antragsberechtigten jedoch kein Recht darauf, von der Einleitung eines Festsetzungsverfahrens aufgrund eines fremden Antrags benachrichtigt zu werden. Das in § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG vorgesehene, auf Einleitung eines Festsetzungsverfahrens gerichtete Antragsrecht besteht nur für und im Rahmen des Festsetzungsverfahrens zwischen dem (materiell) Kindergeldberechtigten und der Familienkasse. Kann ein dieses Verfahren abschließender, für den Kindergeldberechtigten negativer Bescheid von diesem im Hinblick auf seine Bestandskraft nicht mehr angegriffen werden, besteht auch für einen nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG Antragsberechtigten keine verfahrensrechtliche Möglichkeit mehr, unter Hinweis auf sein Antragsrecht zugunsten des (materiell) Kindergeldberechtigten eine andere (positive) Festsetzung zu erreichen. Das Antragsrecht ist mit Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden Bescheids diesem gegenüber verbraucht.

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d) Danach hat die Familienkasse zu Recht die Festsetzung von Kindergeld für die Klägerin zugunsten der Beigeladenen für die Zeit von Januar bis Dezember 2003 unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheids vom 27. April 2004 abgelehnt. Diesen Bescheid, mit dem die Familienkasse den nämlichen Anspruch der Beigeladenen bereits abgelehnt hat, hat weder die Beigeladene noch die Klägerin, die hierzu nach § 67 Satz 2 Alternative 2 i.V.m. § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG befugt gewesen wäre, rechtzeitig angefochten, so dass er bestandskräftig wurde. Diese Bestandskraft und die dadurch bedingte Beendigung des Festsetzungsverfahrens stehen der Einleitung eines von der Klägerin beantragten (weiteren) Festsetzungsverfahrens entgegen.

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Dahinstehen kann, ob der nach § 67 Satz 2 Alternative 2 i.V.m. § 74 EStG Antragsberechtigte auch befugt ist, die Änderung eines im Festsetzungsverfahren ergangenen, bestandskräftigen Bescheids zu beantragen. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen, unter denen ein bestandskräftiger Kindergeldbescheid zugunsten des Kindergeldberechtigten geändert werden kann, nicht vor.

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2. Im Ergebnis zu Recht hat das FG der Klage jedoch stattgegeben, soweit sie die Monate Januar bis April 2004 betrifft. Denn insoweit steht der Klägerin ein Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld zugunsten der Beigeladenen und auf Auszahlung an sie, die Klägerin, zu.

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a) Nach den von der Familienkasse nicht angegriffenen Feststellungen des FG erfüllte die Beigeladene für die Monate Januar bis April 2004 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 64 Abs. 3 Satz 3 EStG für eine Festsetzung von Kindergeld für die Klägerin.



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