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Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in Wirtschaftsjahren nach einer Einschlagsbeschränkung (BFH IV R 27/07)


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§ 5 Abs. 1 ForstSchAusglG erweitert den Anwendungsbereich des § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG dahin, dass jegliche Kalamitätsnutzung im Jahr der Einschlagsbeschränkung ungeachtet des Umfangs der anderen Holznutzungen und des Nutzungssatzes der Tarifbegünstigung des § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG unterfällt. In Anlehnung an die in Bezug genommene Tarifregelung stellt § 5 Abs. 1 ForstSchAusglG konsequent nur auf den Zeitpunkt der Kalamitätsnutzung und nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Erlöse aus dieser Nutzung ab. Da § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG lediglich das Wahlrecht eröffnet, spätere Kalamitätsnutzungen so zu behandeln, als seien sie im Wirtschaftsjahr der Einschlagsbeschränkung angefallen, wird ebenfalls ausschließlich der Zeitpunkt der Kalamitätsnutzung fiktiv vorverlegt. Daraus folgt zugleich, dass die Regelung ebenfalls nur auf die Ausweitung der Tarifbegünstigung abzielt.


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bb) Dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 ForstSchAusglG nicht erweitern wollte, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 10/3271). Dort wird in dem Bericht zu der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Hinblick auf die von diesem angeregte Einführung des § 5 ForstSchAusglG ausgeführt (BTDrucks 10/3271, S. 13): „Mit der Ausdehnung dieser Regelung“ –gemeint ist die Regelung in § 5 Abs. 1 ForstSchAusglG– „auf die Folgejahre in Absatz 2 wird der holzmarktpolitisch unerwünschten Angebotskonzentration von Kalamitätsholz im Jahr der Einschlagsbeschränkung entgegengewirkt.“ Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG neben der Tarifbegünstigung auch den erhöhten Betriebsausgabenpauschsatz für Einnahmen (§ 4 Abs. 1 ForstSchAusglG) aus späteren Kalamitätsnutzungen gewähren wollte.

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cc) Eine solche Regelung könnte im Ãœbrigen im Einzelfall auch zu einer nicht sachgerechten Doppelberücksichtigung von Betriebsausgaben führen, soweit das Wirtschaftsjahr der Kalamitätsnutzung und das Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung der Erlöse aus der Kalamitätsnutzung auseinander fallen. Die erhöhten Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Kalamität fallen im Zeitpunkt der Trennung des Holzes bzw. dessen Aufarbeitung an. Diese Betriebsausgaben sind damit in dem Wirtschaftsjahr der Kalamitätsnutzung gewinnmindernd zu berücksichtigen. Ãœbersteigen die Betriebsausgaben den Betriebsausgabenpauschsatz gemäß Â§ 4 Abs. 1 ForstSchAusglG, sind sie in voller Höhe abzugsfähig, da diese Regelung den Betriebsausgabenabzug der Höhe nach nicht begrenzt. Die Gewährung des Betriebsausgabenpauschsatzes gemäß Â§ 4 Abs. 1 ForstSchAusglG im Wirtschaftsjahr des Zuflusses der Einnahmen aus der Kalamitätsnutzung würde daher in diesem Fall zu einer erneuten (pauschalen) Berücksichtigung der zuvor bereits gewinnmindernd berücksichtigten Betriebsausgaben führen.

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dd) Auch nach Sinn und Zweck des § 5 ForstSchAusglG ist keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf § 4 Abs. 1 ForstSchAusglG geboten. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks 10/3271, S. 13) soll die in § 5 ForstSchAusglG geregelte einheitliche Anwendung des Steuersatzes gemäß § 34b Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c EStG die holzmarktpolitischen Maßnahmen nach dem ForstSchAusglG wirksam unterstützen. Die Tarifbegünstigung sollte daher neben die bereits in § 4 Abs. 1 ForstSchAusglG geregelte „Steuervergünstigung“ treten, nicht jedoch den Anwendungsbereich dieser Norm ausdehnen.

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ee) Eine andere Auslegung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Zu Unrecht führen die Kläger in diesem Zusammenhang aus, dass die für die Aufarbeitung des Kalamitätsholzes in den Jahren vor dem Verkauf angefallenen Betriebsausgaben mangels entsprechender Einnahmen nicht abzugsfähig gewesen seien (s. dazu unter II.2.b cc).


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3. Die Sache ist spruchreif. Der Kläger hat die in Streit stehenden Einnahmen nicht im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung bezogen. Ein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz gemäß Â§ 4 Abs. 1 ForstSchAusglG war daher nicht zu gewähren.

Quelle: Bundesfinanzhof



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