Werbungskosten, die in Zusammenhang mit Kapitalerträgen stehen


 


Mit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber den Abzug von Werbungskosten, die in Zusammenhang mit Kapitalerträgen stehen, bis auf wenige Ausnahmen gestrichen. Nur noch ein Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 (bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung) kann in Abzug gebracht werden, auch wenn höhere tatsächliche Werbungskosten nachgewiesen werden könnten. Besonders Kapitalanleger, die zur Refinanzierung Kredite aufgenommen haben, sind davon sehr betroffen.

Bei anderen Einkunftsarten gilt nach wie vor der Grundsatz, dass sich die Einkünfte aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben) ergeben. Der Bund der Steuerzahler will nun gerichtlich prüfen lassen, ob die aktuelle Regelung bei den Kapitaleinkünften gegen das Grundgesetz verstößt. Er unterstützt daher ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster.


.
Betroffene Steuerpflichtige können versuchen, ihren Steuerbescheid mit Hinweis auf dieses Musterverfahren offen zu halten. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch erst, wenn die Klage beim BFH anhängig ist.

Quelle: openPR

RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG


Kommentieren


Kalender
Februar 2012
M D M D F S S
« Jan    
 12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
272829  
................................
“Kommt ein Mann zum Finanzamt und sagt dem Finanzbeamten:
"Ich hätte gern 3 Wochen Urlaub."
Sagt der Finanzbeamter:"Wieso denn das, Sie sind doch hier nicht angestellt."
Darauf sagt der Mann:" Und wieso arbeite ich dann das halbe Jahr fürs Finanzamt?"”

   


Das könnte Sie auch interessieren: