Artikel-Schlagworte: „Veräußerung“

 

Die Spekulationssteuer

Die Spekulationssteuer

Wer die Fristen nicht einhält zahlt

In Deutschland unterliegen auch Gewinne aus den privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der Spekulationsfrist der Einkommensteuer. Obwohl umgangssprachlich von einer Spekulationssteuer gesprochen wird, ist dieser Begriff falsch. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Steuerart, sondern die privaten “Spekulationsgewinne” rechnen als Einkunftsart zu den “sonstigen Einkünften” nach § 22 Nr. 2 und § 23 EStG. Diesen Beitrag weiterlesen »

Haben Sie schon alles für die Steuer getan ?

Über den Jahreswechsel bietet sich Gewerbetreibenden die Möglichkeit, Einkünfte und Ausgaben vorzuziehen oder hinauszuschieben. So lassen sich das Betriebsergebnis und damit die Steuerlast beeinflussen. Im Folgenden ein exemplarischer Ausschnitt von Möglichkeiten der Einkünfteverlagerung:
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Unternehmensteuerreform: Koalition greift Vorschläge des Bundes der Steuerzahler auf

Die Koalitionsfraktionen von Union und SPD haben gestern Veränderungen bei der Unternehmensteuerreform verabredet. Die Finanzpolitiker der Großen Koalition haben dabei Forderungen des Bundes der Steuerzahler (BdSt) aufgegriffen.
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Verluste aus privaten Aktien Verkäufen von der Steuer absetzen

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere aus dem Verkauf von Aktien, können seit 1999 nur mit Spekulationsgewinnen im selben Jahr (Verlustausgleich) und darüber hinaus mit Spekulationsgewinnen entweder im Vorjahr oder in den Folgejahren verrechnet werden (Verlustabzug). Soweit ein Verlustausgleich und ein Verlustrücktrag nicht möglich sind, erlässt das Finanzamt einen Verlustfeststellungsbescheid, in dem Ihr Verlustvorrat für das Folgejahr dokumentiert ist. Spekulationsverluste, die im Jahr der Verlustentstehung nicht in der Steuererklärung angegeben werden, erkennen die Finanzämter nach Bestandskraft des Steuerbescheides nicht mehr an (BMF-Schreiben vom 5.10.2000, BStBl. 2000 I S. 1383, Tz. 42).
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