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Bei Berufskraftfahrern fallen steuerlich absetzbare Reisekosten praktisch von selbst an

(ots) – Gute steuerliche Abzugsmöglichkeiten bei Berufskraftfahrern
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. informiert: Bei einer Fahrtätigkeit fallen steuerlich absetzbare Reisekosten praktisch von selbst an. Berücksichtigungsfähig sind vor allem Verpflegungsmehraufwendungen, die oft auch als Tagessätze, Auslösungen oder Spesen bezeichnet werden, sowie Übernachtungskosten. Diese Reisekosten darf der Arbeitgeber seinen Fahrern zusätzlich zum Lohn steuerfrei erstatten. Tut er dies nicht oder nur in geringerer Höhe als steuerlich zulässig, sollte der Berufskraftfahrer die Reisekosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Im Steuerbescheid werden sie dann vom bereits versteuerten Lohn abgezogen, so dass es zu einer Steuerstattung kommt.
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