Artikel-Schlagworte: „Sonderausgaben“
Die Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung
Essen, Februar – 2010 Neben den gesetzlichen gibt es auch einige formale Neuerungen in der Steuererklärung 2009. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin bei Roldan Franz & Partner, weist darauf hin, dass Vorsorgeaufwendungen jetzt in der neuen Anlage AV erfasst werden.
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Seit 2006 sind Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehbar
Beschränkter Abzug von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß? – VLH erreicht vorläufige Festsetzung des beschränkten Abzugs!
Neustadt a. d. W. (ots) – Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Seit 2006 sind Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehbar. Insbesondere handelt es sich hierbei um die Kosten für die Tagesmutter, den Kinderhort bzw. die Fahrtkosten dahin etc.
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Steuererklärung 2009 leicht gemacht – Neuer Ratgeber vom Bund der Steuerzahler
Jetzt ist es für viele Steuerzahler wieder soweit: Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 wird in Angriff genommen. Und dabei sind einige steuerliche Änderungen gegenüber der Steuererklärung 2008 zu beachten, wie zum Beispiel bei der Abzugsfähigkeit von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen. Hier gilt es aufmerksam zu sein, will man dem Finanzamt nicht unnötig Geld schenken.
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Arbeitnehmer-Sparzulage sichern
Arbeitnehmer mit einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von bis zu 20.000 € (Einkommensgrenze ab 2009) können eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 80 € pro Jahr beantragen, wenn Sie pro Jahr 400 € als vermögenswirksame Leistungen (VL) anlegen
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BFH VI R 63/08 Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen
1. Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
2. Das Abzugsverbot begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr hat der Gesetzgeber dem Ausbildungsbedarf von Kindern in § 32 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz EStG und § 33a Abs. 2 EStG –jedenfalls im Streitjahr– ausreichend Rechnung getragen.
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Konz – 1000 ganz legale Steuertricks – Steuersoftware
Keiner kennt mehr Steuertricks!
Seit 20 Jahren ist Franz Konz der Robin Hood der Steuerzahler: Über 7 Millionen Leser haben mit seiner Hilfe dem Finanzamt Paroli geboten. Kaum schließt der Fiskus eine Lücke im Steuernetz, schon hat der ehemalige Steuerinspektor wieder neue Tricks für seine Leser ausgetüftelt.
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Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind als Sonderausgaben abziehbar
Steuerliche Regelungen für Personen in Aus- oder Fortbildung – Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind bis zu 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben abziehbar.
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30 Prozent des Schulgeldes als Sonderausgabe geltend machen
Eltern haben die Möglichkeit, 30 Prozent des Schulgeldes für ein Kind, für das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag gewährt wird, als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abzusetzen.
Entgelte für das Beherbergen, für Betreuung und Verpflegung gehören allerdings nicht zum steuerlich berücksichtigungsfähigen Schulgeld.
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BFH VIII R 7/08 – Keine Steuerbarkeit von Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen
Keine Steuerbarkeit von Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen, die weniger als drei Jahre lang der Sicherung von –aus anderen Mitteln zurückgeführten– Policendarlehen dienten
Die Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3 EStG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG i.d.F. des StÄndG 1992 von Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, ist ungeachtet der Verwendung der Versicherungen zur Sicherung von Policendarlehen gegeben, wenn diese Darlehen vor Ablauf von drei Jahren aus anderen Mitteln des Steuerpflichtigen zurückgeführt wurden und damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Einsatz der Versicherungen zur Tilgung nicht eingetreten sind.
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BFH Urteil GrS 1/06 – Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise
Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
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