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Artikel-Schlagworte: „Kinderfreibetrag“



Ausbildungsfreibetrag verfassungskonform

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) weist auf eine heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hin. Dieser hat entscheiden, dass der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro, den Eltern eines volljährigen in Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten Kindes je Kalenderjahr geltend machen (§ 33 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz) können, verfassungsgemäß sei; er berücksichtige in ausreichendem Maße den entstehenden Sonderbedarf in diesen Fällen.
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Der Ausbildungsfreibetrag ist verfassungskonform

Urteil vom 25.11.10 BFH III R 111/07
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 25. November 2010 III R 111/07 entschieden, dass der Mehrbedarf, der Eltern für den Unterhalt eines auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachten volljährigen Kindes entsteht, in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird.
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Kosten für die Studentenbude abziehbar ?

Viele Kinder nehmen im Herbst ein Studium auf oder beginnen mit einer Ausbildung. Für viele Eltern stellt sich dann die Frage, ob auch während der Ausbildung ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld besteht. Grundsätzlich kann für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag gewährt werden.
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Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind

Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Ausbildungsvermittlung – Einstellung der Vermittlung – Belehrung über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung –
Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
SGB III § 38

Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05
Vorinstanz: FG Köln vom 22. September 2005 10 K 5182/04 (EFG 2006, 66)
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