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Steuererklärung nicht abgegeben – Achtung bei Steuerschätzung



Nicht nur die Arbeitnehmer scheuen jedes Jahr im Mai die Frist der rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung, auch Selbstständige und Freiberufler kommen oft in den Genuss der nicht rechtzeitigen Abgabe der Einkommensteuererklärung, die oftmals mit Mahnung und Ankündigung von Zwangsgeld angedroht und zum Teil auch vom zuständigen Finanzamt durchgeführt wird. Dabei ist es nicht einmal die Willkür des Finanzbeamten, der diese Bescheide erlässt, sondern das computergesteuerte Ãœberwachungssystem der Finanzämter deutschlandweit.

Die Gründe liegen meisten klar auf der Hand, warum eine Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird:

  • Angst vor Steuernachzahlung
  • kein Geld für einen Steuerberater
  • zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit
  • keine Auforderung durch das Finanzamt
  • Nebenverdienst oder Schwarzarbeit soll vertuscht werden

Wer trotz Aufforderung durch das Finanzamt, seine Steuererklärung, den Lohnsteuerjahresausgleich, eine Köperschaftsteuererklärung ( GmbH ), Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung etc. nicht abgibt, bekommt zunächst weitere Aufforderungen, die mit Zwangsgeld versehen werden. Hierbei räumt man dem Steuerpflichtigen nochmal die letzte Chance ein, seine Erklärung abzugeben. Wer auch hier schläft, kann sich auf eine Steuerschätzung einstellen und diese kann sehr negativ ausfallen. Der Finanzbeamte kann hier einen Betrag festlegen, der um einiges höher ausfällt, als der Durschnitt der gezahlten Steuer der letzten Jahre.

Worauf sollte man bei einer Steuerschätzung achten
Zunächst gilt erstmal einmal Ruhe bewahren. Man kann gegen die Schätzung einen Widerspruch einlegen, allerdings wird der Finanzbeamte hier stutzig und wird sich fragen, warum die Steuererklärung noch nicht beim Finanzamt eingetroffen ist. Wichtig beim Schätzungsbescheid ist, ob dieser „unter Vorbehalt der Nachprüfung“ ausgestellt wurde, denn die Finanzämter greifen hier gerne zum Mittel eines endgültigen Steuerbescheides und das bedeutet, dass die geschätzte Summe gezahlt werden muß und bei nachträglicher Abgabe der Steuererklärung gibt es keine Ersattung zurückgezahlt, falls die Steuersumme zu hoch geschätzt wurde.

Bei Zustellung einer Steuerschätzung solle man dringlichst darauf achten, wie der Wortlaut des Einkommensteuerbescheid lautet: unter Vorbehalt der Nachprüfung endgültiger Steuerbescheid Normalerweise verschicken die Finanzämter die Schätzungen immer so, das diese nachträglich auch zu Gunsten oder zu Ungunsten geändert werden können, hat man allerdings einen Bearbeiter beim Finanzamt, der hier trickreich vorgeht, erlässt dieser auch die erste Variante einer Steuerschätzung.

Widerspruch gegen Steuerschätzung
Es ist also wichtig, sofort gegen den Bescheid einen Widerspruch einzulegen, aus dem hervorgeht, das der Steuerbescheid unter Vorberhalt der Nachprüfung ausgestellt wird, denn nur dann hat man auch die Möglichkeit zuviel gezahlte Steuer zurück zubekommen. Andererseits gibt es zwar die sogenanten Billigkeitsgründe nach den Abgabenordnung, hierbei müssen aber schon extrem gute Gründe genannt werden, warum die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben wurde.



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