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Miete der Studentenwohnung von der Steuer absetzen



Aus steuerlicher Sicht ist es bedenklich, wenn Eltern die Mietverträge für ihre auswärtig studierenden Kinder abschließen.



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(firmenpresse) – Ein Vater unterzeichnete den Mietvertrag seines Sohnes, der zur Durchführung eines auswärtigen Studiums auf eine Unterkunft am Studienort angewiesen war. Als der Sohn in seiner Steuererklärung die Miete als Werbungskosten hinsichtlich seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte, verneinte das Finanzamt die Anerkennung. Es begründete dies damit, dass die Aufwendungen für ein Erststudium nach § 12 Nr. 5 EStG nicht mehr steuerlich abzugsfähig sind.
Hiermit war der Sohn nicht einverstanden und klagte. Nach seiner Ansicht ist diese Vorschrift verfassungswidrig.

Die Richter des niedersächsischen Finanzgerichtes beschäftigten sich in ihrem Urteil vom 26.11.2009 jedoch gar nicht mit der Frage, ob diese Regelung mit der Verfassung zu vereinbaren ist (Az. 1 K 405/05). Dies ist nach ihrer Ansicht unbeachtlich. Ein Abzug scheidet bereits deshalb aus, weil der Vater den Mietvertrag abgeschlossen hat. Dadurch ist nämlich der Vater Vertragspartei und verpflichtet, die Miete zu bezahlen. Der Sohn geht hingegen nicht einmal eine Zahlungsverpflichtung ein und ist daher mangels Kostenbelastung von der Geltendmachung der Mietaufwendungen als Werbungskosten ausgeschlossen.

Wer seinen Kindern also die steuerliche Geltendmachung der Mietkosten in ihrer Steuererklärung ermöglichen möchte, sollte sie auch den Mietvertrag für die Unterkunft am Studienort unterzeichnen lassen. Denn es ist möglich, dass sich die Vorschrift des § 12 Nr. 5 EStG noch nachträglich als verfassungswidrig herausstellt.

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