Keine erneute Entscheidung über bestandskräftig abgelehntes Kindergeld aufgrund eines Kindergeldantrags BFH III R 67/07
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b) Der Festsetzung von Kindergeld zugunsten der Beigeladenen steht für diese Monate auch nicht die Bestandskraft des Bescheids vom 27. April 2004 entgegen. Denn dieser trifft nur für den Zeitraum Januar bis Dezember 2003, nicht aber auch für die Monate Januar bis April 2004 eine Regelung.
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aa) Zwar erstreckt sich die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt oder auf 0 € festgesetzt oder durch den eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88, und VI R 164/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89; Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530). Allerdings ist es der Familienkasse unbenommen, in einem Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid eine hiervon abweichende zeitliche Regelung zu treffen.
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bb) Danach ist der Bescheid vom 27. April 2004 dahin auszulegen, dass aus der Sicht der Beigeladenen, an die der Bescheid gerichtet war, nur für das Jahr 2003 eine Verwaltungsentscheidung ergehen sollte.
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Nach § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Einem Verwaltungsakt muss der Regelungsinhalt eindeutig zu entnehmen sein (BFH-Urteil vom 22. August 2007 II R 44/05, BFHE 218, 494, BStBl II 2009, 754). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ermitteln. Entscheidend sind der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1997 VII R 96/95, BFHE 182, 282, BStBl II 1997, 339; vom 11. Juli 2006 VIII R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96; vom 9. April 2008 II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435). Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Tenor des Bescheids abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung (BFH-Urteil in BFHE 218, 494, BStBl II 2009, 754, m.w.N.). Die Frage, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat, hat das Revisionsgericht in eigener Zuständigkeit zu beantworten (z.B. BFH-Urteil vom 24. März 1998 I R 83/97, BFHE 186, 67, BStBl II 1998, 601).
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Nach den Ausführungen im Bescheid vom 27. April 2004 musste die Beigeladene annehmen, die Ablehnung des Kindergeldes betreffe lediglich das Jahr 2003, nicht auch nachfolgende Zeiträume. Denn in dem Bescheid heißt es, ein Kind sei von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn es Einkünfte und Bezüge von mehr als 7.188 € im Kalenderjahr 2003 habe; nach den vorliegenden Unterlagen überschreite das Einkommen der Klägerin den maßgeblichen Grenzbetrag, wodurch der Kindergeldanspruch ausgeschlossen sei.
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c) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des FG auch insoweit, als die Familienkasse verpflichtet wird, das für die Monate Januar bis April 2004 zugunsten der Beigeladenen festzusetzende Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG an die Klägerin auszuzahlen, da das von der Familienkasse insoweit auszuübende Ermessen auf Null reduziert ist.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 1, § 135 Abs. 3 und § 139 Abs. 4 FGO. Der Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt hat. Soweit die Familienkasse im Revisionsverfahren unterlegen ist und deshalb zu 25 v.H. die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat, sind ihr auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit zu 25 v.H. aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat durch den Verzicht auf mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren das Verfahren gefördert (z.B. Senatsurteile vom 9. Februar 2009 III R 36/07 und III R 20/07, nicht amtlich veröffentlicht, und BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 169/97, BFH/NV 2001, 1443, m.w.N.).
Quelle: Bundesfinanzhof
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