Heiraten und Steuern - Lohnsteuerklassenwahl bedenken


 


Der Sommer ist die Hochsaison für Heiratswillige. Neben den Vorbereitungen für die Feierlichkeiten sollten Paare auch die steuerlichen Möglichkeiten, die sich durch eine Eheschließung ergeben, beachten. Für Verheiratete besteht die Möglichkeit, sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen, was für die meisten Paare günstiger ist, teilt der Bund der Steuerzahler mit.

Seit dem 1. Januar 2009 können Paare auch kirchlich heiraten, ohne vorher standesamtlich getraut worden zu sein. Die kirchliche Heirat allein hat jedoch keine Auswirkungen auf die einkommensteuerrechtliche Situation des Ehepaares.


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Nach der standesamtlichen Hochzeit sollte auch die Wahl der richtigen Lohnsteuerklassen bedacht werden. Die Steuerklassenkombination III/V empfiehlt sich, wenn der eine Ehegatte (Steuerklasse III) mindestens 60 Prozent und der andere Ehegatte (Steuerklasse V) maximal 40 Prozent des gemeinsam zu versteuernden Einkommens erzielt. Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass beide Ehegatten genau gleichviel verdienen. Seit diesem Jahr können Arbeitnehmer-Ehegatten auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Bei der Lohnsteuerklassenkombination III/V und dem Faktorverfahren sind die Ehegatten verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Steuerklassenwahl betrifft nur den monatlichen Lohnsteuerabzug. Die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts Abschließendes über die Höhe der Jahressteuerschuld. Unabhängig davon, welche Lohnsteuerklassenkombination die Paare gewählt haben, ergibt sich in Summe am Ende des Jahres immer die gleiche Jahreseinkommensteuer. Mit der richtigen Lohnsteuerklassenwahl kann jedoch das monatliche Nettoeinkommen beeinflusst werden, erklärt der Bund der Steuerzahler.


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“Zwei Schiffbrüchige landen auf einen einsamen Insel:
"Mein Gott, wir sind verloren!"
"Keine Sorge, die finden uns.
Ich schulde dem Finanzamt noch 10.000 €URO!"”

   


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