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GmbH Geschäftsführer Befreiung von der Sozialversicherung



Wann ist der Geschäftsführer einer GmbH von der Sozialversicherung befreit?
Der Gesellschafter, der in seiner GmbH als Geschäftsführer tätig ist, wird steuerlich wie alle anderen Angestellten als Arbeitnehmer der GmbH behandelt. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die GmbH nicht beherrscht.

Der Gesellschafter, der 50 Prozent oder mehr der Anteile der GmbH hält, gilt als beherrschender Gesellschafter, weil er auf die Beschlüsse der GmbH entscheidenden Einfluss nehmen kann. Mit seiner Beteiligung kann er verhindern, dass ein Gesellschafterbeschluss gegen seinen Willen zustande kommt. Diese Möglichkeit zur Beherrschung ist Grund für den Sozialversicherungsträger, diesen GmbH-Geschäftsführer nicht als abhängig Beschäftigten, sondern als Selbständigen einzustufen. Die Folge ist, dass der beherrschende GmbH-Geschäftsführer nicht Mitglied der gesetzlichen Sozialversicherung sein kann.

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In der Praxis ist die Frage nach der Beherrschung oft umstritten, zum Beispiel wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nur knapp unter 50 Prozent beteiligt ist, dafür aber zum Beispiel seine Ehefrau die restlichen 51 Prozent besitzt. Auch wenn Gesellschafterbeschlüsse mit Zwei-Drittel-Mehrheiten gefasst werden müssen, wird schon bei einer 33prozentigen Beteiligung Beherrschung unterstellt, weil ein solcher Gesellschafter-Geschäftsführer alle Beschlüsse blockieren kann.

Im Zweifel sollten Sie sich daher von einem Anwalt oder Steuerberater beraten lassen.

Zu beachten ist auch, dass § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV seit dem 01.01.2005 ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH vorsieht.

Quelle: openPR



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