Archiv für die Kategorie „Werbungskosten“
BFH IV R 21/08 - Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer
Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer; Objektbegrenzung bei mehreren Nutzern und mehreren Arbeitszimmern
1. Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, so sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen.
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Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen
Für private Anleger wurde ein Sparerpauschbetrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen von 801 Euro eingeführt. Dies entspricht der Zusammenfassung von Sparerfreibetrag und Werbungskosten Pauschbetrag. Der “alte” Sparerfreibetrag und die “alte” Werbungskostenpauschale sind mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 abgeschafft und durch den Sparerpauschbetrag ersetzt worden.
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Ausgaben für die Anschaffung und Reinigung von Berufsbekleidung ist steuerlich absetzbar
Die Ausgaben für die Anschaffung – und Reinigung von Berufsbekleidung ist steuerlich absetzbar wenn diese Bekleidung als typisch für den Beruf angesehen wird.
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Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzen
Kosten eines Unfalls der auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Rückweg stattgefunden hat, können wieder als Werbungskosten abgesetzt werden.
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Rürup Rente als Sonderausgabe
Im Jahr 2009 ist der steuerlich absetzbare Beitragsanteil zu Rürup-Renten auf 68 Prozent gestiegen.
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Aktentasche, PC, Schreibtisch, Bücherregal und Fachbücher als Werbungskosten absetzen
Fachliteratur als Arbeitsmittel absetzen
Bücher und Zeitschriften gehören zur Fachliteratur. Die Kosten für Fachliteratur können Sie als abziehbare Werbungskosten geltend machen, wenn sie (fast) ausschließlich beruflichen Zwecken dienen. Die private Mitveranlassung muss ausgeschlossen bzw. darf höchstens von nur ganz untergeordneter Bedeutung sein. Nachweisen müssen Sie Ihre Aufwendungen für Fachliteratur grundsätzlich mit (auf Ihren Namen lautenden) Belegen und Titelangabe.
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Telefonkosten, Internetkosten und den PC absetzen
Telefon- und Internetkosten
Telefon – und Internetkosten können bei entsprechender Begründung, z. B. einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder, wenn erfahrungsgemäß solche Aufwendungen anfallen, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ohne weiteren Einzelnachweis können Sie 20 % des Rechnungsbetrags der Rechnung, maximal aber 20 € pro Monat, ansetzen.
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Kosten für Bewerbung sind absetzbar
Bewerbungskosten sind abzugsfähig
Ansetzen können Sie z. B. Kosten für eigene Stellenanzeigen in Zeitschriften, Zeitungen und im Internet, Zeitungen und Zeitschriften mit Stellenanzeigen, Bewerbungsmappen (inklusive Bewerbungsfotos, Kopien, Porto etc.), Fachbücher über Bewerbungen, Internetgebühren für die Online-Stellensuche oder Bewerbungen per E-Mail und Gebühren für Telefongespräche.
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