Archiv für die Kategorie „Werbungskosten“

 

Berufsausbildungskosten - Lang erwartetes BMF-Schreiben ist jetzt da!

Das Bundesministerium der Finanzen hat das seit langem erwartete Anwendungsschreiben zur steuerlichen Behandlung von Berufsausbildungs- und Studienkosten veröffentlicht. Der Bund der Steuerzahler hatte schon seit geraumer Zeit auf eine klarstellende Verwaltungsregelung gepocht.
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Keine haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG

Seit dem Jahr 2006 können Steuerpflichtige neben Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis auch Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Steuererklärung steuermindernd geltend machen, sofern die Zahlung per Banküberweisung erfolgte. Nach der Einführung dieser Regelung wurde der weitläufig auslegbare Begriff „haushaltsnah“ bis heute immer genauer definiert. Erst im Mai diesen Jahres wurde ein weiteres Urteil gefällt, mit dem dieser Begriff noch näher bestimmt wurde.
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Was man beim häuslichen Arbeitszimmer beachten sollte

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 entschieden, dass die seit 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz) mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 zu beseitigen und eine Neuregelung zu finden.
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Wer sich in seinem Beruf fortbildet, kann die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigen

(djd/pt). Fortbildungen können schnell kostspielig werden. Kursgebühren von 500 Euro und mehr sind keine Seltenheit. Dazu kommen oft noch mehrere hundert Euro an Anfahrtskosten, Hotelrechnungen und Materialausgaben. Dirk Westermann, Finanz- und Versicherungsexperte vom Finanzportal www.geld.de: “Wer sich in seinem Beruf fortbildet, kann die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigen und somit seine Steuerlast senken.
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Verpflegungsmehraufwand bei der Steuererklärung geltend machen

Neustadt a. d. W. (ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Mit seinem Urteil vom 17.06.2010, Az VI R 35/08 hat das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, erneut entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann.
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Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern

Änderung der Steuerbescheide nimmt das Amt vor. Kein weiterer Einspruch nötig.
Nach dem Urteil zur besseren Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern fordert der „Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.“ nun eine rasche Umsetzung der neuen Gesetzeslage. Zugleich begrüßen die Steuer-Experten des bundesweiten Vereins mit Sitz in Gladbeck den Rechtsspruch. „Dies ist eine weitere schallende Ohrfeige für die Bundesregierung“, sagt Gerd Wilhelm, stellvertretender Vorsitzender des Lohnsteuerhilfevereins. Er erinnert daran, dass bereits die Einschränkung der Entfernungspauschale durch das Bundesverfassungsgericht gekippt worden ist.
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Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer BFH VI R 35/08

Urteil vom 17.06.10 BFH VI R 35/08
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 35/08 entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und damit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann.
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Rückwirkend zum 1. Januar 2007 kann nun jeder aus dem Urteil selbst sein Arbeitszimmer absetzen

Das häusliche Arbeitszimmer muss nicht mehr den räumlichen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden, um die Kosten beim Finanzamt geltend machen zu können. Diese Beschränkung im Einkommensteuergesetz wurde vom Bundesverfassungsgericht am 29. Juli verworfen. „Rückwirkend zum 1. Januar 2007 kann nun jeder Steuerpflichtige aus dem Urteil selbst sein Arbeitszimmer absetzen, sofern ihm zumindest für einen Teil seiner Arbeit nachweislich kein anderer betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht“, erläutert Brigitte Jakoby, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin von der Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof in Rothenburg ob der Tauber die Folgen des Urteils.
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Reisekosten von Medizinern

Die Steuerberatungsgesellschaft Cawimed informiert: Für „gemischte“ Reisekosten von Medizinern besteht nach neuester Rechtsprechung kein generelles Abzugsverbot mehr.
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“Die Steuerschätzungen des Bundesfinanzministers zeigen, daß er die Abgaben der Bürger nicht zu schätzen weiß.”
by Wolfram Weidner