BFH IX R 93/07 Keine Übermaßbesteuerung
III.
Da die Revision begründet ist, kann die das gegenläufige Ziel verfolgende Anschlussrevision der Kläger keinen Erfolg haben. Im Übrigen ist sie unzulässig und daher zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).
Eine Abschrift der Revisionsbegründung wurde den Klägern am 20. Dezember 2007 zugestellt. Die Anschlussrevision war nach § 155 FGO i.V.m. § 554 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) innerhalb eines Monats, d.h. bis zum 21. Januar 2008, einzulegen und zu begründen (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1981 II R 4/78, BFHE 133, 155, BStBl II 1981, 534); das ist nicht geschehen. Hierauf wurden die Kläger durch Schreiben des Vorsitzenden vom 7. Februar 2008, zugestellt am 11. Februar 2008, hingewiesen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO kann den Klägern nicht gewährt werden. Sie waren nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist für die Einlegung der Anschlussrevision einzuhalten. Die Kläger müssen sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 8. November 2006 VII R 20/06, BFH/NV 2007, 469; vom 23. Oktober 2002 X B 56/02, BFH/NV 2003, 199, m.w.N.). Für den Fall der Verhinderung oder Abwesenheit eines mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiters muss durch organisatorische Maßnahmen die Weiterbearbeitung, zumindest aber die Einhaltung von Fristen sichergestellt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 199, m.w.N.). Insoweit ist im Einzelnen darzulegen, wie die Fristenkontrolle bei –wie auch immer bedingter– Abwesenheit der in der Kanzlei für die Fristenkontrolle zuständigen Mitarbeiterin geregelt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 44/06, BFH/NV 2007, 921).
Danach kann der Personalwechsel im Büro des Prozessvertreters der Kläger die Fristversäumnis nicht rechtfertigen. Gleiches gilt für die EDV-Probleme. Treten solche auf, erfordert eine ordnungsgemäße Büroorganisation, dass jedenfalls die Fristenkontrolle in einer Weise sichergestellt wird, dass sich die technischen Probleme hierauf nicht auswirken können.
Quelle: Bundesfinanzhof.de
Diese Veröffentlichungen auf Steuer-Insel.de könnten Sie ebenso interessieren:
- Rabattfreibetrag bei verbilligter Abgabe von Produkten verbundener Unternehmen im Rahmen eines Personalverkaufs Hersteller einer Ware i.S. des § 8 Abs. 3 EStG kann derjenige sein, der den Gegenstand selbst produziert, der ihn...
- BFH VIII B 62/09 Keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. für Freiberufler im Jahr 2007 Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit für 2007 keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG...
- V R 61/03 BFH Urteil Wasseranschluss Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt...
- BFH Urteil VI R 18/07 Vorteilsbewertung bei Jahreswagen – Angebotspreis – Listenpreis Die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers ist jedenfalls seit dem Jahr 2003 keine geeignete Grundlage, den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts...
- Jahresarbeitslohn Lohnsteuerberechnung BFH I R 33/08 Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen “sonstigen Bezug”, der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in...
- BFH Urteil III R 26/06 Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler als Berufsausbildung Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist –zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung– als Berufsausbildung anzusehen....
- Steuererklärung – diverse Steueränderungen Der Bundestag hat neue Gesetze beschlossen, die weit über das kommende Jahr hinaus wirken. . In der Öffentlichkeit bekannt sind...