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Besteuerung von Alterseinkünften



Durch das Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die Besteuerung von Alterseinkünften neu geregelt.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskassen oder aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen wurden früher stets nur mit dem so genannten “Ertragsanteil” besteuert. Beamtenpensionen unterlagen hingegen in vollem Umfang der Besteuerung, waren aber beitragsfrei. Diese Praxis hatte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom März 2002 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig erklärt.

Seit dem 1. Januar 2005 werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung daher stufenweise stärker besteuert. Beginnend mit einem Anteil von 50 Prozent für “Altrentner” und für die im Jahre 2005 erstmals Rente beziehenden Rentner, steigt der zu versteuernde Anteil der Rente pro Jahr um zwei Prozent, bis die Renten schließlich im Jahr 2040 in vollem Umfang besteuert werden (nachgelagerte Besteuerung). Dabei bleibt der zu versteuernde Anteil in Abhängigkeit vom Jahr des Renteneintritts pro Rentner stets gleich.

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Einzahlungen in die Altersvorsorge werden dafür stufenweise bis zum Jahr 2025 stärker, bis zu einem Höchstbetrag von dann 20.000 Euro pro Jahr, steuerlich abzugsfähig.

Was gehört alles zu den Alterseinkünften ?
• gesetzliche Rente;
• Renten der landwirtschaftlichen Alterskassen;
• Renten der berufsständischen Versorgungswerke;
• “Rürup-Rente”;
• Beamtenpensionen;
• Private, kapitalgedeckte Rentenversicherung / Leibrente (auch “Riesterrente”);
• Betriebsrenten (Direktversicherung, Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen);
• Kapitallebensversicherungen;

Besonderheiten bei den einzelnen Formen der Alterseinkünfte
Betriebsrenten werden nachgelagert (also bei Auszahlung) besteuert, sofern sie mit steuerfreien Beiträgen finanziert wurden (Direktversicherung oder Unterstützungskasse). Bei Finanzierung durch pauschal versteuerte Beiträge wird nur der Ertragsanteil besteuert.
Beiträge zur Rürup-Rente (auch “Basisrente” genannt) können wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zukünftig bis zur Höhe von 20.000 Euro pro Jahr (für Verheiratete bis zu 40.000 Euro) von der Steuer abgesetzt werden (zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung). Voraussetzung ist, dass die Rentenzahlungen frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen, dass die Versicherung weder beleihbar, noch vererblich oder sonst übertragbar ist und dass sie nicht als Kapitalabfindung auszahlbar ist, sondern nur als lebenslange Rente. Die Auszahlungen werden wie die gesetzliche Rente besteuert.
Erträge aus seit 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren und Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres, werden nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert. Das heißt sie unterliegen zu 50 Prozent der Kapitalertragssteuer. Dabei bestehen die zu versteuernden Erträge in dem Unterschiedsbetrag zwischen den gezahlten Beiträgen und der Versicherungsleistung.
Beiträge zu Kapitallebensversicherungen können nicht mehr als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.
Für “Altverträge” (vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen und mindestens ein Beitrag gezahlt) besteht Bestandsschutz. Die Auszahlung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen (zwölf Jahre Laufzeit und Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr auch bei Kapitalisierung) steuerfrei. Außerdem können die Beiträge weiterhin als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.


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Quelle: openPR

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