Änderungen und Neuregelungen 2012


 

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4. Zusätzliche Altersvorsorge: Riester-Rente
Ab dem 1. Januar 2012 gelten bei der Riester-Rente verbraucherfreundlichere Regelungen: So können ab diesem Zeitpunkt eigene Beiträge nachgezahlt werden, die irrtümlich nicht geleistet wurden mit der Folge, dass Zulagen zurückgefordert wurden. Mit der Nachleistung der Beiträge bleiben die Zulagen erhalten. Das Verfahren wird unbürokratisch ablaufen: Riester-Sparer zahlen in der Vergangenheit aus Versehen bzw. unwissentlich nicht geleistete eigene Beiträge auf ihr Riester-Konto und geben ihrem Anbieter Bescheid, für welche Jahre diese Zahlungen bestimmt sind. Um alles andere kümmern sich der Anbieter und die Zulagenstelle. Die Zulagenstelle wird die zurückgeforderte Zulage automatisch wieder auf den Riester-Vertrag der Betroffenen zurückzahlen.



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Hintergrund der Neuregelung waren Fälle, in denen Personen schleichend von der mittelbaren in die unmittelbare Zahlungsberechtigung wechselten. Mittelbar zulageberechtigt ist zum Beispiel ein Ehegatte, der nicht berufstätig ist und dessen Ehegatte einen Riester-Vertrag hat. Der nicht berufstätige Ehegatte muss dann keine Beiträge auf seinen eigenen Riester-Vertrag einzahlen. Für die Auszahlung der vollen Altersvorsorgezulage ist es ausreichend, wenn der berufstätige Ehegatte den von ihm geforderten Eigenbeitrag auf seinen Vertrag einzahlt. Sobald der nicht berufstätige Ehegatte allerdings selbst rentenversicherungspflichtig wird, zum Beispiel nach der Geburt eines Kindes, muss er in dieser Zeit einen Eigenbeitrag leisten. Er ist dann unmittelbar zulageberechtigt.

Für die Zukunft wird das Problem dadurch gelöst, dass ab 2012 alle Riester-Sparer immer einen Eigenbeitrag von mindestens 60 € im Jahr (also fünf € pro Monat) auf ihren Vertrag einzahlen müssen, um die volle Zulage zu erhalten. Die Regeln für die Zulageberechtigung werden damit einfacher und transparenter. Die Änderung verdeutlicht zudem, dass die Riester-Rente keine vollkommen vom Staat finanzierte Zusatzrente ist, sondern immer ein – wenn auch mit mindestens fünf € monatlich sehr geringer – eigener Sparbeitrag gefordert wird. Wer bisher mittelbar zulagenberechtigt war und keine Eigenbeiträge leistete, profitiert in Zukunft davon, dass diese Eigenbeiträge die Zusatzrente erhöhen.

5. Politik für Menschen mit Behinderungen: Erhöhung der Ausgleichsabgabe
Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens 5 Prozent dieser Plätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Zum 1. Januar 2012 erhöht sich die Ausgleichsabgabe wie folgt:

Erfüllungsquote

3 bis unter 5 Prozent

105 €

115 €

2 bis unter 3 Prozent

180 €

200 €

0 bis unter 2 Prozent

260 €

290 €

Die erhöhten Sätze sind erstmals zum 31. März 2013 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2012 fällig wird.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin
Telefon: 03018 527-0
Telefax: 03018 527-1830
E-Mail: info@bmas.bund.de






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