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Abgeltungsteuer – Antragsformulare auf Einbehalt der Kirchensteuer



(openPR) – Stuttgart, 10. Februar 2009 – Ab dem 01.01.2009 wird auf Kapitalerträge eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben. Bei Erteilung eines Freistellungsauftrages können Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 801 EUR bzw. 1.602 EUR von der Abgeltungsteuer freigestellt werden.



Hinsichtlich der Kirchensteuer haben die Anleger eine Wahlmöglichkeit. Der Anleger kann die auf die Abgeltungssteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und abführen lassen. Er kann jedoch auch eine Steuererklärung abgeben, in welcher er die Angaben über die von der Bank einbehaltene und abgeführte Abgeltungssteuer machen muss. Das Finanzamt kann so die Kirchensteuer festsetzen.
Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist in einer Pressemitteilung auf das derzeit unterschiedliche Vorgehen der Banken, Versicherungen und Finanzinstitutionen hin. Zum Teil wurden Antragsformulare auf Einbehalt der Kirchensteuer und allgemeine Hinweise zum Antrag von Banken bereits verschickt. Bei den Antragsformularen handelt es sich um ein freiwilliges Serviceangebot der Banken, das den Kunden nicht zur Rückmeldung verpflichtet.


Hinweis: Laut einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz sollte aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen der Bank die jeweilige Religionsgemeinschaft mitgeteilt und der Auftrag, die Kirchensteuer abzuführen erteilt werden.

R.T.S. STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH



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