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Festsetzung der Schenkungsteuer für mehrere Erwerbe bei irriger Annahme einer einheitlichen Zuwendung durch das FA wirksam (BFH II R 54/07)


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c) Die Zuwendungen der beiden Geschäftsanteile wurden demgemäß zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgeführt, und zwar die Ãœbertragung des Geschäftsanteils von 20.000 DM mit deren notariellen Beurkundung am 11. November 1993 (§ 15 Abs. 3 GmbHG) und die Ãœbertragung des Geschäftsanteils von 1.101.000 DM mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister am 22. August 1995. Dass die Schenkung der beiden Geschäftsanteile schuldrechtlich in einer notariellen Urkunde vereinbart worden war, lässt nicht die Folgerung zu, dass auch die Ãœbertragung des Geschäftsanteils von 20.000 DM erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ausgeführt worden sei. Die Frage, zu welchen Zeitpunkten die Zuwendungen der beiden Geschäftsanteile ausgeführt wurden, ist für jeden der Geschäftsanteile eigenständig zu beurteilen (vgl. Meincke, a.a.O., 15. Aufl. 2009, § 9 Rz 44). Dem Schenkungsvertrag lässt sich nicht entnehmen, dass die Ãœbertragung der beiden Anteile zivilrechtlich zwingend ein einheitliches Geschäft bilden sollte. Demgemäß kann nicht angenommen werden, dass der Kläger das, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden sollte, insgesamt, also einschließlich des Geschäftsanteils von 20.000 DM, erst mit dem Erwerb des Geschäftsanteils von 1.101.000 DM erhalten habe.


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3. Diese fehlerhafte Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das FA im Bescheid vom 19. Dezember 2000 führte nur zu dessen Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit. Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein solcher Fehler liegt nicht in der irrigen Annahme des FA, es sei nur ein einziger der Besteuerung unterliegender Erwerbsvorgang gegeben. Ein Verwaltungsakt ist nicht allein deswegen nichtig, weil die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (BFH-Urteile vom 13. Mai 1987 II R 140/84, BFHE 150, 70, BStBl II 1987, 592, und vom 26. September 2006 X R 21/04, BFH/NV 2007, 186).

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Die Rechtsprechung, nach der die unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle in einem Bescheid zur Unbestimmtheit (§ 119 Abs. 1 AO) und Nichtigkeit eines Steuerbescheids führen kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091; vom 22. September 2004 II R 50/03, BFH/NV 2005, 993; vom 15. März 2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472, und vom 6. Juni 2007 II R 17/06, BFHE 217, 398, BStBl II 2008, 46) ist nicht anwendbar, wenn sich dem Steuerbescheid entnehmen lässt, dass das FA –wenn auch rechtsirrtümlich– bei der Steuerfestsetzung vom Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsvorgangs ausgegangen ist. In einem solchen Fall ist der Steuerbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt i.S. des § 119 Abs. 1 AO. Wie § 157 Abs. 1 Satz 2 AO vorschreibt, ist in einem derartigen Steuerbescheid die Steuer nach Art und Betrag bezeichnet und der Steuerschuldner angegeben. Die Rechtsprechung zur Nichtigkeit der unaufgegliederten Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle in einem Bescheid betrifft Fälle, in denen aus dem Steuerbescheid hervorgeht, dass das FA trotz Annahme mehrerer Steuerfälle die Steuer unaufgegliedert festgesetzt hat, und auf die gesonderte Ermittlung der Steuer für die einzelnen Steuerfälle nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann (zu den Ausnahmen vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1091, und in BFHE 217, 398, BStBl II 2008, 46; zur Grunderwerbsteuer BFH-Urteile vom 22. November 1995 II R 26/92, BFHE 179, 177, BStBl II 1996, 162, und vom 13. Dezember 2007 II R 28/07, BFHE 220, 537, BStBl II 2008, 487). In diesen Fällen lässt sich aus der unaufgegliederten Steuerfestsetzung nämlich nicht ersehen, welche Steuerbeträge für die einzelnen Steuerfälle festgesetzt sein sollen.

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4. Gegen die Höhe der vom FG festgesetzten Steuer bestehen keine revisionsrechtlichen Bedenken.

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a) Der Geschäftsanteil von 1.101.000 DM war gemäß Â§ 11 ErbStG nach der am 22. August 1995 geltenden Fassung des § 12 Abs. 1a ErbStG zu bewerten. Zu diesem Zeitpunkt wurde, wie bereits dargelegt, die freigebige Zuwendung dieses Geschäftsanteils ausgeführt mit der Folge der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dass der danach anzusetzende Wert des Geschäftsanteils niedriger als 1 069 % des Nominalwerts gewesen sei, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

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b) Die Vorschenkung aus dem Jahr 1984 wurde bei der Steuerberechnung zutreffend nicht mehr berücksichtigt. Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bestimmte Frist von zehn Jahren war bei Ausführung der Zuwendung des Geschäftsanteils von 1.101.000 DM bereits abgelaufen. Für die Berechnung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bestimmten Frist von zehn Jahren kommt es auf den Zeitpunkt des Vermögensanfalls, also des Erwerbs an (BFH-Urteil vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626). Der Zeitpunkt, zu dem der Schenkungsvertrag abgeschlossen wurde, spielt keine Rolle.

Quelle: Bundesfinanzhof


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