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Durchschnittssatzbesteuerung auch nach Betriebsverpachtung für die Lieferung der letzten Ernte BFH Urteil V R 16/08


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3. Diese Auffassung steht im Einklang mit Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG, auf dem § 24 UStG nach der Gesetzesbegründung „beruht“ (so BTDrucks 8/1779, S. 49).

a) Gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger eine Pauschalregelung anwenden. Landwirtschaftlicher Erzeuger i.S. des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG ist ein Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines Betriebs ausübt, der in dem einzelnen Mitgliedstaat im Rahmen der in Anhang A genannten Erzeugertätigkeiten als solcher gilt (Art. 25 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG).

In Anhang A sind lediglich „Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung“ aufgelistet –wie „Ackerbau im Allgemeinen“ (Anhang A I. 1.)–, nicht aber die Vermarktung dieser Erzeugnisse. Dass auch diese Tätigkeit –soweit es sich dabei um die Vermarktung der eigenen Erzeugnisse handelt– notwendigerweise zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört, hielt der Richtliniengeber offenbar für nicht besonders regelungsbedürftig (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 2001 V R 43/00, BFHE 197, 330, BStBl II 2002, 701, unter II. 3. a; vom 14. Juni 2007 V R 56/05, BFHE 217, 298, BStBl II 2008, 158, unter II. 3. b aa).

b) Zwar darf die Sonderregelung in Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG nur angewandt werden, soweit dies zur Erreichung ihres Zieles erforderlich ist; außerdem ist die Regelung als Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regelung eng auszulegen (vgl. EuGH-Urteil Harbs in Slg. 2004, I-7101, BFH/NV Beilage 2004, 371 Rdnr. 27). Dass die Anwendung der Pauschalregelung in Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG auch auf die Veräußerung selbst erzeugter Produkte nach Verpachtung des Betriebs anzuwenden ist, ergibt sich aber aus dem Ziel und der Ausgestaltung dieser Regelung.

Die gemeinsame Pauschalregelung in Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG soll die Belastung durch die Steuer auf die von den Landwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen dadurch ausgleichen, dass den landwirtschaftlichen Erzeugern, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs ausüben, ein Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen (vgl. EuGH-Urteile Harbs in Slg. 2004, I-7101, BFH/NV Beilage 2004, 371 Rdnr. 29; Stadt Sundern in Slg. 2005, I-4491, BFH/NV Beilage 2005, 320 Rdnr. 28).

Dieser von Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG bezweckte Ausgleich der von einem Landwirt bezogenen Eingangsleistungen mit Umsatzsteuer wird nach der Systematik des Pauschalierungsverfahrens (erst dann) gewährt, wenn er landwirtschaftliche Erzeugnisse liefert oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringt. Deshalb müssen –wie das FG zu Recht ausgeführt hat– die Durchschnittssätze auch noch für die „letzte Ernte“ des Betriebs gelten, unabhängig davon, ob sie noch während der aktiven Bewirtschaftung der Flächen veräußert wird oder erst später (ebenso Zaisch in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 57 Rz 37; Oelmaier, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2007, 271; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 24 Rz 298; Tehler in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 24 Rz 47; Schuhmann in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 24 Rz 110; a.A. FG Schleswig-Holstein, Urteil in EFG 2003, 1055; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Juni 2007 IV A 5 – S 7410/07/0015, BStBl I 2007, 507).

Quelle: Bundesfinanzhof



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