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Düsseldorfer Tabelle 2011



Zum 01.01.2011 ist eine neue Version der „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft getreten. Der so genannte Selbstbehalt, also der Teil des Einkommens, der einem Unterhaltspflichtigen in jedem Fall zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben soll, wurde dabei erhöht. Düsseldorfer Tabelle als Leitlinie für die Berechnung von Unterhalt


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Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf und beruht auf Abstimmungen zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.

Diese unterhaltsrechtlichen Leitlinien haben zwar keinen Gesetzesrang, in der Praxis orientieren sich jedoch die Familiengerichte in Deutschland im Regefall an der Düsseldorfer Tabelle, um bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts zu einem bundesweit einheitlichen Ergebnis zu kommen.

Die Düsseldorfer Tabelle enthält nicht nur Aussagen zum Regelunterhalt von unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten oder sonstigen Verwandten, sondern legt auch den Teil des Einkommens eines Unterhaltschuldners fest, der als monatlich notwendiger Eigenbedarf unangetastet bleiben soll.

Der Selbstbehalt wird zum 01.01.2011 erhöht
Dieser Selbstbehalt wurde nunmehr mit Wirkung zum 01.01.2011 im Rahmen der Änderung der Düsseldorfer Tabelle in vielen Fällen erhöht.

So wurde der Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für bis zu 21 Jahre alte in der Schulausbildung befindliche Kinder zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, von ehemals 900 Euro auf 950 Euro heraufgesetzt. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner verbleibt es hier bei einem Selbstbehalt in Höhe von Euro 770.

Gegenüber anderen volljährigen Kindern, die sich nicht mehr in der Schulausbildung befinden, wurde der Selbstbehalt von ehedem Euro 1.100 auf Euro 1.150 angehoben.

Gegenüber dem Ehegatten oder der Mutter bzw. dem Vater eines nichtehelichen Kindes stieg der Selbstbehalt von Euro 1.000 auf Euro 1.050.

Und schließlich wurde der Selbstbehalt im Falle der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den eigenen Eltern von Euro 1.400 auf Euro 1.500 erhöht.

Die Anpassung der Höhe des Selbstbehalts erfolgte in Zusammenhang mit der derzeit im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat liegenden Erhöhung der „Hartz IV“-Sätze. Sollten letztere im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens deutlich erhöht werden, ist es wahrscheinlich, dass auch die einzelnen Sätze zum Selbstbehalt nochmals nach oben angepasst werden.

Weitere Informationen zum Unterhaltsrecht enthält im Internet der Familienrecht-Ratgeber.

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Quelle: openPR

conjus GmbH
Dr. Georg Weißenfels
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089-85 79 61 50
www.familienrecht-ratgeber.de



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