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Die Anlage EÃœR



Stuttgart, 16. Juli 2009 – Alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Ãœberschussrechnung ermitteln, sind seit dem Jahr 2006 dazu verpflichtet, ihrer Steuererklärung eine Anlage EÃœR beizufügen. Darin sind die Einnahmen und Ausgaben, die dem Finanzamt bisher in Form einer Einnahmen-Ãœberschussrechnung mitgeteilt wurden, nach den Vorgaben der Finanzverwaltung einzutragen und aufzuschlüsseln. Lediglich die Steuerpflichtigen, deren Betriebseinnahmen unter € 17.500 im Kalenderjahr betragen, sind von der Abgabe der Anlage EÃœR befreit. Das Finanzamt begründete die Einführung des Formulars unter anderem mit einer Erleichterung für den Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung.


Dagegen sehen viele Betroffene die Abgabe der Anlage EÃœR eher als zusätzliche Last bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung an. Ein Steuerpflichtiger erklärte dem Finanzamt wie gewohnt seine gewerblichen Einkünfte anhand der herkömmlichen, vom elektronischen DATEV-System verfassten Einnahmen-Ãœberschussrechnung, ohne eine Anlage EÃœR auszufüllen. Das Finanzamt hatte zwar gegen die Höhe der Einkünfte keine Einwände, forderte aber vom Steuerpflichtigen die Anlage EÃœR nach. Dagegen klagte der Steuerpflichtige und der Fall musste vom Finanzgericht Münster verhandelt werden.

Das Finanzgericht sprach den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÃœR frei. Es fehle an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage, weil die Regelungen zur Abgabe nur in Rechtsverordnungen zu finden seien. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage gäbe es bisher noch nicht.
Außerdem zweifelten die Richter auch die Zweckmäßigkeit des Formulars an.

Sie kamen zu dem Schluss, dass das Besteuerungsverfahren zumindest für diejenigen Unternehmer erschwert würde, die ihre Gewinne bisher mittels eines elektronischen Standardsystems ermittelt haben. Zum anderen führe der von der Finanzverwaltung verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung nicht zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Genau das Gegenteil sei der Fall, da für Unternehmer, die ihren Gewinn anhand einer Bilanz ermitteln, eine solche Kontrollmöglichkeit durch die Finanzverwaltung fehle.

R.T.S. STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH



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