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BStBK begrüßt die Entscheidung, die Regelungen zur Selbstanzeige



Die BStBK begrüßt die Entscheidung, die Regelungen zur Selbstanzeige grundsätzlich beizubehalten. Die Selbstanzeige hat sich uneingeschränkt bewährt. Ohne sie könnte der Staat bisher verheimlichte Steuerquellen kaum entdecken. Im nächsten Schritt wird sich zeigen, ob die Neuregelungen den Anforderungen der Praxis gerecht werden.


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„Für die Praxis ist es wichtig, dass die Berichtigung im Besteuerungsverfahren weiterhin zweifelsfrei möglich ist, ohne dass der Steuerpflichtige einer Straftat verdächtigt wird“, sagt Dr. Hartmut Schwab, Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer bei der heutigen Jahrespressekonferenz in Berlin. „Hier hat die BStBK im Gesetzgebungsverfahren entscheidende Klarstellungen durchgesetzt. Dies gilt vor allem für den Bereich der Massenverfahren, wie den Umsatzsteuervoranmeldungen.“

Die neue Regelung sieht vor, dass bei Hinterziehung von mehr als 50.000 Euro ein extra Zuschlag von 5 % auf die hinterzogenen Steuern bezahlt werden muss um straffrei zu bleiben. Außerdem ist eine Teilselbstanzeige nicht mehr möglich und der Ausschluss der strafbefreienden Selbstanzeige wird vorgezogen auf die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.

Die Bundessteuerberaterkammer setzt sich für die korrekte Anwendung des geltenden Steuerrechts ein. Steuerhinterziehung schadet dem Allgemeinwohl. Die BStBK und der Berufsstand der Steuerberater unterstützen daher jede gezielte Maßnahme zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung.

( openPR )

BStBK
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