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BFH XI R 18/08 – Kein Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Kosten für die Errichtung eines ausschließlich privat genutzten Anbaus


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Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanz den Umsatzsteuerbescheid 2003 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuerabzugsbeträge in Höhe von 19.406,97 € berücksichtigt werden.

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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.
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Die Revision ist unbegründet und war zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

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Das FG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger hinsichtlich der Herstellungskosten für das an die Werkshalle angebaute Einfamilienhaus kein Vorsteuerabzugsrecht zusteht.

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1. Der Unternehmer kann gemäß Â§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.

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a) Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude –einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils– entfallenden Vorsteuerbeträge abziehen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften –EuGH– vom 8. Mai 2003 Rs. C-269/00 –Seeling–, Slg. 2003, I-4101, BStBl II 2004, 378, Randnr. 40 bis 43; BFH-Urteil vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371, und vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, jeweils m.w.N.; vgl. zum Zuordnungswahlrecht allgemein auch EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 Rs. C-515/07 –Vereniging Noordelijke Land–, Umsatzsteuer-Rundschau 2009, 199, Randnr. 32).

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b) Da der Kläger sein Einfamilienhaus ausschließlich für private Wohnzwecke und damit nichtunternehmerisch nutzt, stünde ihm ein derartiges Zuordnungswahlrecht nur zu, wenn der Anbau als Bestandteil gemeinsam mit der schon bisher vorhandenen Werkshalle als ein einheitliches –nunmehr gemischtgenutztes– Gebäude anzusehen wäre.

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Dies hat das FG zu Recht verneint. Denn der Kläger hat mit der Errichtung des Einfamilienhauses ein von der Werkshalle getrenntes Wirtschaftsgut im umsatzsteuerrechtlichen Sinne neu hergestellt, sodass im Hinblick auf die ausschließliche private Nutzung des Einfamilienhauses von vornherein kein Zuordnungswahlrecht bestand.

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aa) Dem FG ist zunächst darin zu folgen, dass die zivilrechtliche Beurteilung der Verhältnisse in diesem Zusammenhang unerheblich ist. Danach gilt das Einfamilienhaus zwar als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks i.S. von § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die nationale zivilrechtliche Rechtslage aber nicht maßgeblich für die Frage, ob ein Teil des Grundstücks ein selbständiger Gegenstand im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sein kann (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 –Armbrecht–, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392; BFH-Urteil vom 8. November 1995 XI R 63/94, BFHE 179, 189, BStBl II 1996, 114, unter II.2.a).

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bb) Der BFH hatte in einem Urteil vom 5. Juni 2003 V R 32/02 (BFHE 203, 200, BStBl II 2004, 28) darüber zu entscheiden, ob der Umbau eines Altbaus zur Herstellung eines neuen Gebäudes und damit zur Herstellung eines Wirtschaftsguts i.S. des § 15a UStG geführt hat oder ob es sich um nachträgliche Herstellungskosten des bereits bestehenden Gebäudes handelt. Er hat einen grundlegenden Umbau nur dann als Errichtung eines Neubaus und damit als Herstellung eines Wirtschaftsguts angesehen, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben; von einem Neubau könne nicht gesprochen werden, wenn wesentliche Elemente wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion erhalten blieben (unter II.5.a der Gründe).

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Darüber hinaus komme die Errichtung eines Neubaus durch einen grundlegenden Umbau eines Altbaus auch dann in Betracht, wenn der Altbau durch den Umbau eine wesentliche Funktions- und Zweckänderung erfahre, wie z.B. beim Umbau einer Mühle zu einem Wohnhaus (vgl. unter II.5.b der Gründe).

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Ãœberträgt man diese Grundsätze sinngemäß auf die Errichtung eines Anbaus an ein bestehendes Gebäude, dann ist der Anbau jedenfalls dann ein selbständiges Wirtschaftsgut, wenn er von dem bereits bestehenden Gebäude hinreichend abgrenzbar ist und zwischen den Bauten kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht (vgl. zur Qualifizierung eines Anbaus als selbständiges Wirtschaftsgut auch Heinrichshofen, Der Umsatz-Steuerberater 2008, 252; Lange, Umsatzsteuer-Rundschau 2008, 23, unter II.1., m.w.N.; Lippross, Umsatzsteuer, 22. Aufl., S. 398; Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 29. April 2005 S 7300, Deutsches Steuerrecht 2005, 1140, Nr. 3). Denn in einem solchen Fall wird das bereits vorhandene Gebäude durch den Anbau nicht bautechnisch „geprägt“. Außerdem erfährt das bereits vorhandene Gebäude durch einen derartigen Anbau keine wesentliche Funktions- und Nutzungsänderung.



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