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BFH VIII R 7/08 – Keine Steuerbarkeit von Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen


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Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 24. April 2008 IV R 50/06, BFHE 220, 324, BStBl II 2009, 35; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 100 FGO Rz 39, m.w.N) war das Darlehen innerhalb von drei Jahren aus anderweitigen Mitteln des Klägers zurückgezahlt worden, so dass die Lebensversicherung in wortlautorientierter Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG ausschließlich zur Sicherung „eingesetzt“ wurde (vgl. dazu FG Münster, Urteil vom 27. Juni 2000 8 K 5705/96 F, EFG 2001, 23; Schmidt/Heinicke, EStG, 28. Aufl., § 10 Rz 196).

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Die Auffassung des FG, ungeachtet dieses tatsächlichen Einsatzes zu Sicherungszwecken seien die Darlehen zugleich für den –hier nicht verwirklichten– Fall des Eintritts besonderer Voraussetzungen auch zur Tilgung bestimmt gewesen und würden damit von der Rückausnahme in § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG nicht erfasst, ist mit dem besonderen Zweck dieser Rückausnahmeregelung ersichtlich nicht vereinbar.

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Die Regelung soll nämlich Unternehmen die Möglichkeit verschaffen, zur Ãœberwindung kurzfristiger Liquiditätsschwierigkeiten Policendarlehen auf Lebensversicherungen der jeweiligen Unternehmer aufzunehmen (vgl. Blümich/Hutter, § 10 EStG Rz 357, sowie BTDrucks 12/1506, S. 156). Diese Regelung liefe aber weithin leer, wenn allein die Tatsache eines nur möglichen Einsatzes zur Tilgung die Anwendbarkeit ausschließen würde; denn zwangsläufige Folge des tatsächlichen Einsatzes „zur Sicherung“ des Darlehens –auf den die Vorschrift ausschließlich abstellt– ist bei Eintritt des Sicherungsfalls der Einsatz der Lebensversicherung zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten.

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Danach kann ein Einsatz der Lebensversicherung „zur Sicherung eines Darlehens“ i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG nur dann verneint und infolgedessen der Sonderausgabenabzug hinsichtlich der Versicherungsprämien verneint werden, wenn es –anders als im Streitfall– nicht bei einem tatsächlichen Einsatz der Versicherung zu Sicherungszwecken bleibt, sondern es zu einem tatsächlichen Einsatz zu Tilgungszwecken kommt (vgl. zu einem solchen Fall FG München, Urteil vom 19. November 2004 8 K 1447/00, EFG 2005, 865, durch BFH-Beschluss vom 3. Mai 2005 X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601 bestätigt).

Quelle: Bundesfinanzhof



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