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BFH VII R 42/07 Abgrenzung von Monitoren – Tarifierung von in Computer einzusteckenden Karten


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II.
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen vZTA (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

1. Der erkennende Senat hält mit dem FG die Fortsetzungsfeststellungsklage für zulässig und verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im FG-Urteil, gegen die von keiner Seite Einwendungen erhoben worden sind.

2. Anders als das FG entschieden hat, sind die streitigen Waren nicht gemäß der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN als Maschinen mit eigener Funktion (andere als Datenverarbeitung) aus der Pos. 8471 KN ausgewiesen.

a) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Anm. 5 B zu Kap. 84 KN, welche die Merkmale einer „Einheit“ einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine beschreibt, nur „vorbehaltlich“ der Bestimmungen der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN gilt, dass also Maschinen unter den Voraussetzungen der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN aus der Pos. 8471 KN ausgewiesen werden, auch wenn sie die Voraussetzungen der Anm. 5 B zu Kap. 84 KN erfüllen (vgl. EuGH-Urteil vom 11. Dezember 2008 C-362/07 und C-363/07 –Kip Europe u.a.–, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2009, 328, Rz 42; Senatsurteil vom 21. November 2002 VII R 57/01, BFH/NV 2003, 525, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern –ZfZ– 2003, 161).

b) Der Ansicht des FG, die Voraussetzungen der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN seien erfüllt, weil der Monitor Bestandteil von Radiodiagnose-Systemen sei und somit eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführe, ist jedoch nicht zu folgen. Nach den dem Antrag auf Erteilung einer vZTA beigefügten Unterlagen (Warenbeschreibung und Gebrauchsanleitung), auf die das FG Bezug genommen hat, werden die Monitore nicht an ein –wie auch immer beschaffenes– Röntgen-Diagnosegerät, sondern mittels eines Signalkabels über den DVI-D-Eingang des Monitors an die Grafikkarte eines Computers angeschlossen. Dies stimmt auch mit dem nicht bestrittenen Vorbringen der Revision überein, wonach die Röntgenaufnahmen nicht unbedingt am Ort der radiologischen Untersuchung, sondern an einem vom Röntgengerät entfernten Ort, z.B. in einer Arztpraxis, am Bildschirm betrachtet werden. Der Monitor erfüllt somit die Funktion der Darstellung von Signalen, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine ausgehen, denn die Verarbeitung digitalisierter Bilder ist Datenverarbeitung (vgl. EuGH-Urteile vom 18. Dezember 1997 C-382/95 –Techex–, Slg. 1997, I-7363, ZfZ 1998, 161; vom 7. Juni 2001 C-479/99 –CBA–, Slg. 2001, I-4391, ZfZ 2001, 301).

Dass der streitige Monitor i.S. der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN eine andere Funktion als Datenverarbeitung ausführt, lässt sich auch nicht damit begründen, dass er (möglicherweise) auch Signale, die aus anderen Quellen als aus einem Computer –z.B. von einem DVD-Player– stammen, empfangen und als Bild darstellen kann. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll nämlich die Anm. 5 E zu Kap. 84 KN nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, dass Geräte, deren Funktion mit der Datenverarbeitung nichts zu tun hat, nur deshalb in die Pos. 8471 KN eingereiht werden, weil eine automatische Datenverarbeitungsmaschine in sie eingebaut ist oder sie mit einer solchen Maschine zusammenarbeiten. Nur solche Geräte, deren Funktion nicht zur Datenverarbeitung gehört, führen eine „eigene Funktion“ i.S. der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN aus (EuGH-Urteile in HFR 2009, 328, Rz 33, 36; und vom 19. Februar 2009 C-376/07 –Kamino–, ZfZ 2009, 217, Rz 38, 39). Dass ein Monitor in der Lage ist, auch andere Bilder als solche wiederzugeben, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammen, verleiht ihm somit keine „eigene Funktion“ (EuGH-Urteil in ZfZ 2009, 217, Rz 40). An der hiervon abweichenden, mit Beschlüssen vom 8. Dezember 2006 VII B 334/05 (BFH/NV 2007, 797) und vom 24. Mai 2007 VII B 146/06 (BFH/NV 2007, 1729) vertretenen Auffassung hält der erkennende Senat nicht mehr fest.

Die Annahme des FG, der Monitor führe eine andere Funktion als Datenverarbeitung aus, lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass es sich um einen Spezialmonitor handelt, der Graufarben exakt wiedergeben kann und deshalb für die Bildwiedergabe radiologischer Aufnahmen besonders geeignet ist. Denn das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist nach ständiger Rechtsprechung in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen. Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn er ihr nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften innewohnt und wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 18. April 1991 C-219/89 –Wesergold–, Slg. 1991, I-1895; Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 42/98, BFHE 190, 501, ZfZ 2000, 56, m.w.N.).

Deshalb ist auch nicht der Ansicht des HZA zu folgen, dass eine Einreihung in die Pos. 8471 KN nicht in Betracht komme, weil der Monitor mit einer Sonderausstattung versehen und deshalb für spezifische Datenverarbeitungssysteme bestimmt sei. Dass sich ein bestimmtes Datenverarbeitungssystem von einem handelsüblichen Computer dadurch unterscheidet, dass es mit Funktionen für besondere Anforderungen versehen ist, z.B. digital verarbeitete Bilder in hochwertiger Qualität darzustellen vermag, ändert nichts daran, dass –wie ausgeführt– die Verarbeitung und Darstellung digitalisierter Bilder mit Hilfe eines Computers Datenverarbeitung und keine „eigene Funktion“ ist. Insoweit rechtfertigt auch das vom HZA angeführte EuGH-Urteil vom 17. März 2005 C-467/03 –Ikegami– (Slg. 2005, I-2389, ZfZ 2005, 161) keine andere Entscheidung im Streitfall, da es in jenem vom EuGH entschiedenen Fall um ein Gerät mit eigener Funktion (Videoüberwachung) ging, in das eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut war. Nach den im Streitfall getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der streitige Monitor Teil eines Geräts mit eigener Funktion (Radiodiagnose) ist, in welches eine automatische Datenverarbeitungsmaschine lediglich eingebaut ist. Vielmehr verhält es sich nach den vorliegenden vZTA-Antragsunterlagen so, dass der Monitor über eine den üblichen Computersteckkarten entsprechende spezielle Grafikkarte an einen Computer, der –anders als das HZA meint– kein Radio-Diagnosesystem ist und nicht einmal mit einem Röntgen-Diagnosegerät unbedingt verbunden sein muss, angeschlossen wird. Die Einreihungsverordnung (EG) Nr. 2171/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 (ABlEU Nr. L 346/7), auf deren Anhang –Nr. 2– das HZA in diesem Zusammenhang verweist, betrifft eine andere Ware und dürfte sich im Ãœbrigen in Anbetracht der Einreihungsgrundsätze der EuGH-Urteile in HFR 2009, 328 und in ZfZ 2009, 217 nicht aufrechterhalten lassen.



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