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BFH VI R 63/08 Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen


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1. Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

2. Das Abzugsverbot begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr hat der Gesetzgeber dem Ausbildungsbedarf von Kindern in § 32 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz EStG und § 33a Abs. 2 EStG –jedenfalls im Streitjahr– ausreichend Rechnung getragen.


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3. § 33a Abs. 2 EStG ist eine zusätzliche Ausbildungskomponente im Familienleistungsausgleich. Eine isolierte Betrachtung der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift scheidet damit aus.

EStG §§ 33a Abs. 2 und Abs. 5; 33; 32 Abs. 6
GG Art. 6 Abs. 1; 3 Abs. 1
BGB § 1610

Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08

Vorinstanz: FG Bremen vom 16. Juli 2008 4 K 205/06 (4) (EFG 2009, 128)

Gründe

1
I. Streitig ist, ob Eltern Studiengebühren für die Hochschulausbildung ihres Kindes als außergewöhnliche Belastung abziehen können.

2
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 machten sie die für das Studium des am 11. Juni 1982 geborenen Sohnes an die Akademie …, einer privaten Hochschule, entrichteten Studiengebühren in Höhe von 7.080 € steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) anerkannte die Aufwendungen nicht, gewährte jedoch den Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 924 €.

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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Vorverfahren mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 128 veröffentlichten Gründen ab.

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Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

5
Die Kläger beantragen,
das Urteil des FG Bremen vom 16. Juli 2008 4 K 205/06 (4) und die Einspruchsentscheidung vom 26. April 2006 aufzuheben und unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2004 vom 22. November 2005 weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 7.080 € für das Jahr 2004 zu berücksichtigen, hilfsweise das Urteil des FG Bremen vom 16. Juli 2008 4 K 205/06 (4) aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

6
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7
II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von den Klägern aufgewendeten Gebühren für das Studium ihres Sohnes nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

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1. Zu Recht ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass den Klägern der Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG zusteht.

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a) Danach kann ein Steuerpflichtiger zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes einen Freibetrag in Höhe von 924 € je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass für dieses Kind ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld besteht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Sonderbedarfsfreibetrags liegen im Streitfall unstreitig vor.

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b) Mit § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG ist der durch die auswärtige Unterbringung des Kindes entstandene Sonderbedarf abgegolten (Görke in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 33a Rz 87; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33a Rz 282). Wegen der in § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG ausdrücklich angeordneten Abgeltungswirkung und der in § 33a Abs. 5 EStG geregelten Sperrwirkung können jedenfalls über den Freibetrag hinausgehende Mehraufwendungen für eine auswärtige Unterbringung des Kindes von den Eltern weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden (Blümich/Heger, § 33a EStG Rz 296; Pust in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 33a Rz 282).

11
c) Eine weitergehende Abgeltungswirkung vermag § 33a Abs. 2 EStG i.V.m. § 33a Abs. 5 EStG jedoch nicht zu entfalten. Durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung (BGBl I 2001, 2074, BStBl I 2001, 533) ist § 33a Abs. 2 EStG neu gefasst worden. Seither dient die Vorschrift, in der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2001 ein Ausbildungsfreibetrag für den Ausbildungsbedarf von Kindern geregelt war, nur noch dem Sonderbedarf des auswärtig untergebrachten Kindes in Berufsausbildung (Pust in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 33a Rz 281). Den allgemeinen Ausbildungsbedarf des volljährigen Kindes gilt die Vorschrift beginnend mit dem Veranlagungszeitraum 2002 nicht länger ab.


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