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BFH V R 41/08 – Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrundlage


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a) Liegen den Rechnungen keine entgeltlichen Lieferungen i.S. des § 3 Abs. 1 UStG zugrunde, berechtigen die Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug. Im Streitfall hat das FG noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob zum Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs in den Jahren 1992 bis 1995 zwischen dem Einzelunternehmen und der Klägerin ein Rechtsverhältnis bestand, in dessen Rahmen die Klägerin eine Gegenleistung für die bezogenen Waren schuldete. Es wird diese Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben, wobei die im Rahmen der Betriebsprüfung erfolgte Behandlung des Vorgangs als Entnahme beim Einzelunternehmen und –dazu korrespondierend– als Einlage bei der Klägerin gegen die Annahme einer entgeltlichen Lieferung spricht.


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b) Darüber hinaus wird das FG zu prüfen haben, ob sich der begehrte Vorsteuerabzug aus einer nachträglichen Erhöhung der Bemessungsgrundlage ergibt.

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Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geändert hat, der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer zu berichtigen, an den dieser Umsatz ausgeführt wird. Die Berichtigung der Bemessungsgrundlage ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 Satz 3 UStG).

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aa) Der Anwendungsbereich der Norm erfasst auch unentgeltliche Wertabgaben, da diese nach § 3 Abs. 1b UStG den Lieferungen gleichgestellt sind (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 17 Rz 102).

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bb) Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage erfordert eine nachträgliche Vereinbarung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter 1. a). Ist –wie im Streitfall– eine Leistung bereits unentgeltlich erbracht, muss sich aus der Vereinbarung eindeutig ergeben, dass für die Leistung nunmehr eine Gegenleistung geschuldet wird. Insoweit wird das FG im zweiten Rechtsgang noch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob im Zusammenhang mit der Rechnungserstellung am 1. August 2001 zwischen der Klägerin und dem Einzelunternehmen ein zu einem Leistungsaustausch führendes Rechtsverhältnis nachträglich begründet wurde.


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cc) Darüber hinaus ist Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug nach Erhöhung der Bemessungsgrundlage, dass das in Rechnung gestellte Entgelt auch tatsächlich gezahlt wurde. Die Vereinbarung einer Herabsetzung des Entgelts allein rechtfertigt nach dem o.g. BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 keine Minderung der Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Hinzu kommen muss noch die tatsächliche Rückgewähr des ursprünglich gezahlten Entgelts. Da es dem Zweck des § 17 UStG entspricht, dass sich die Umsatzbesteuerung letztlich nach der tatsächlich aufgewendeten Gegenleistung richtet (BFH-Urteile vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BFHE 201, 335, BStBl II 2003, 620 Leitsatz, sowie in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter 3. d), ist es folgerichtig, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Erhöhung der Bemessungsgrundlage von der Zahlung des in Rechnung gestellten Betrags abhängig zu machen.

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Im Streitfall ergibt sich aus dem Tatbestand des FG-Urteils zwar, dass das Einzelunternehmen der Klägerin für Warenlieferungen 389.850,38 DM (brutto) in Rechnung stellte. Das FG hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob die –bei Rechnungseingang bereits aufgelöste– Klägerin auch im Streitjahr Zahlungen an das Einzelunternehmen leistete, die zu einer Berücksichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG berechtigen könnten.

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c) Schließlich wird das FG zu prüfen haben, ob die Leistungsbeschreibung in den Rechnungen („Nachberechnung laut Lieferscheine …“) einem Vorsteuerabzug entgegensteht.

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Nach ständiger Rechtsprechung muss das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 59/07, BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218, m.w.N.). In der Abrechnung kann auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden; diese müssen aber eindeutig bezeichnet sein (BFH-Urteil vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395; BFH-Beschluss vom 3. Mai 2007 V B 87/05, BFH/NV 2007, 1550).

Quelle: Bundesfinanzhof


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