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BFH Urteil VII R 51/08 – Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung


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2. Das FG ist davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abrechnungsbescheids davon abhängt, dass die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO vorliegen; die übrigen Alternativen dieser Vorschrift, insbesondere § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO, hat es als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids nicht in Betracht gezogen. Es ist offenbar der Ansicht, dass die Klägerin durch die Ausstellung der Steuerbescheinigungen für die strittigen Aktien nicht im Sinne dieser Vorschrift falsche Angaben gemacht hat. Dahinter steht wohl der Gedanke, dass ein Kreditinstitut in einer von ihm erstellten Steuerbescheinigung nur die auf die Dividenden entfallende Ausschüttungsbelastung und die zu entrichtende Kapitalertragsteuer, nicht aber deren tatsächliche Abführung durch die betreffende Körperschaft bescheinigen kann, von der es keine Kenntnis hat und sich im Allgemeinen auch keine Kenntnis verschaffen kann. § 45 des Körperschaftsteuergesetzes a.F. bzw. § 45a Abs. 3 EStG wäre dann nicht die Verpflichtung zu entnehmen, auch die Abführung der betreffenden Steuerabzugsbeträge zu bescheinigen. Ob sich der Senat dieser Auffassung anschließen könnte, kann dahinstehen, denn selbst wenn der Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO erfüllt wäre, wäre der angefochtene Abrechnungsbescheid aus den gleichen, nachfolgend erörterten Gründen als rechtswidrig zu beanstanden, aus denen er zu beanstanden ist, obwohl der Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO anders als das FA meint, an sich erfüllt ist.

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Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt wie die gegen die Klägerin ergangene Anrechnungsverfügung, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur dann zurückgenommen werden, wenn er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung oder –was hier von vornherein auszuschließen ist– Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist.

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a) Dass die Klägerin die Anrechnungsverfügung nicht durch arglistige Täuschung oder andere unlautere Mittel erwirkt hat, bedarf nach dem Vortrag des FA und den tatsächlichen Feststellungen des FG keiner Ausführung. Fraglich kann nur sein, ob dem Beigeladenen der Vorwurf einer arglistigen Täuschung gemacht werden könnte, wenn dieser –was bislang nicht festgestellt ist, aber nach Ansicht des FA offenbar festgestellt werden kann– „nicht existierende“ (gemeint: nicht seiner Verfügungsgewalt unterliegende und von ihm seinem von Anfang an bestehenden Plan entsprechend auch nicht nachträglich beschaffte) Aktien an einen anderen verkauft und dabei damit gerechnet hat, dass ein Erwerber wegen der vermeintlich auf diese Aktien erfolgten Ausschüttungen und deren Besteuerung anrechenbare Körperschaft- und Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag zu Unrecht, aber erfolgreich geltend machen werde.

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Wie der Beigeladene mit Recht vorgetragen hat, ist aber der Verkauf von Aktien, über die der Verkäufer im Zeitpunkt des Verkaufsgeschäfts (in seinem Depot oder aufgrund anderweitiger Aufbewahrung) nicht verfügt, grundsätzlich nicht anders als sonst der Verkauf dem Verkäufer nicht gehörender Sachen kein makelbehaftetes Geschäft; es verpflichtet den Verkäufer lediglich, sich auf sein Risiko die Verfügungsgewalt über die verkauften Sachen bis zum vereinbarten Erfüllungszeitpunkt zu verschaffen, wessen er nicht anders als bei einer Vertragsaufhebung ledig wird, wenn er die Sachen bis dahin von demjenigen, der ihre Ãœbereignung hätte verlangen können, zurückerworben hat. So ist es hier geschehen.

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b) Der Vorwurf der Unlauterkeit könnte freilich aus den steuerrechtlichen Auswirkungen des vom Beigeladenen getätigten Geschäfts hergeleitet werden, nämlich daraus, dass bei einem zwischenzeitlichen Weiterkauf der Aktien ex Dividende auf der Grundlage der von der Depotbank (im Streitfall: der Klägerin selbst) ermittelten, für den Steuerausweis erforderlichen Ausschüttungsdaten (und Erstellung einer entsprechenden Steuerbescheinigung), die Anrechnung von Steuern in Anspruch genommen zu werden pflegt, was der Verkäufer und Rückkäufer voraussieht und erreichen will. Eine solche Steueranrechnung setzt zwar nach § 36 Abs. 2 EStG voraus, dass von demjenigen, der die Ausschüttung erhält und folglich ex Dividende weiterverkauft (hier: die Klägerin), die betreffenden Ausschüttungen als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterworfen werden, wie es auch im Streitfall, freilich ohne steuerliche Auswirkung für die Klägerin, geschehen sein dürfte; insofern ist also ein fiskalischer „Schaden“ ebenso wie sonst beim Dividendenstripping nicht zu beklagen und dem Beigeladenen arglistige Täuschung der Finanzbehörde nicht vorzuwerfen. Gelangen entsprechende, dividendenberechtigte Aktien allerdings nicht in die Verfügungsgewalt des Verkäufers und Rückkäufers, so fehlt es notwendigerweise an einer real existierenden Dividenden-Bezugsberechtigung und in der Folge auch an einer realen Dividendenausschüttung mit Steuerbelastung –ohne dass dies im Streitfall bei den im Kreisverkehr beteiligten Banken hätte in Erscheinung treten müssen, nachdem damals nach den Geschäftsgepflogenheiten offenbar weder reale Stücke der gehandelten Aktien vorgelegt oder benannt werden mussten und auch die Kupons vom Ver- und Rückkäufer (hier: dem Beigeladenen) nach den von der Steuerfahndung festgestellten seinerzeitigen Gepflogenheiten der Geschäftsabwicklung durch den Kassenverein nicht an den Dividendenbezugsberechtigten geliefert wurden, sondern im Falle eines Rückkaufs vor dem Kuponeinlösungstag bei jenem verblieben, und der Beigeladene infolgedessen damit rechnen konnte, dass niemandem auffallen werde, dass er an einem „Luftgeschäft“ beteiligt ist–. Mithin fehlt es in einem solchen angeblich hier vorliegenden Fall am Eintritt einer steuerlichen Belastung der AG, deretwegen die Anrechnung von Körperschaftsteuer zu Gunsten des Aktionärs erfolgen soll, bzw. der Erhebung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf eine von dieser geleistete Dividendenzahlung.

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Wer gleichwohl „nicht existente“ Aktien in einen solchen Kreisverkehr versetzt, setzt sich dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung der Finanzbehörde i.S. des § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO aus, sofern ihm (nachweislich) die Folge seines Tuns, nämlich die Folge der Erstattung nicht abgeführter Steuern, bewusst ist und er das Geschehen tatsächlich beherrscht, weil der Käufer und Rückverkäufer in der Vorstellung handelt, es mit „real existierenden“, d.h. tatsächlich steuerbelasteten Aktien zu tun zu haben. Der Verkäufer und Rückkäufer (hier: der Beigeladene) ist dann kraft seiner Wissensherrschaft als mittelbarer „Täter“ für alle Einzelakte dieses Geschäfts anzusehen, was es rechtfertigt, ihm das Erwirken des Steueranrechnungsbescheids mittels Unlauterkeit vorzuwerfen. Das gilt auch dann, wenn er möglicherweise nicht weiß und nicht genau vorausberechnen kann, wann es zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung und ihrer Vorlage beim FA kommen wird, und wenn seine Beteiligung an dem betreffenden Geschäft auch nicht kraft Vertrags davon abhängig gemacht ist, dass ein Erwerber solche Steuerbescheinigungen zum Zwecke der Steuererstattung verwendet. Die diesbezüglich vom FG geäußerten „Zweifel“ an der Anwendbarkeit des § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO teilt der erkennende Senat nicht. Im Ãœbrigen dürfte der geschäftliche Erfolg des Beigeladenen, anders als das FG offenbar meint, –die Richtigkeit der Sachdarstellung des FA unterstellt– letztlich durchaus davon abhängig gewesen sein, dass die Klägerin die streitige Steuererstattung erhält; denn ohne diese Aussicht einer hohen Steueranrechnung dürfte das (an sich nach den Feststellungen der Steuerfahndung verlustreiche) „Durchhandeln“ der (cum Dividende erworbenen und zu einem entsprechend niedrigeren Preis ex Dividende weiterveräußerten) Aktien für sie keinerlei Sinn gehabt haben.



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