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BFH Urteil V R 6/08 Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen umsatzsteuerrechtlich nicht maßgebend


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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

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§ 15a UStG i.d.F. des StÄndG 2001 sehe eine Vorsteuerkorrektur nur dann vor, wenn die Änderung in den Zeitraum nach der erstmaligen Verwendung falle, nicht aber, wenn die Änderung der Verwendungsabsicht bereits vor der erstmaligen Verwendung eingetreten sei. § 27 Abs. 8 UStG i.d.F. des StÄndG 2003 sei verfassungswidrig, weil es sich um eine mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare echte Rückwirkung handele. Zwar habe der BFH mit Urteil in BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907 entschieden, dass die Rückwirkung mangels schutzwürdigen Vertrauens der Steuerpflichtigen verfassungsgemäß sei.

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Dies gelte jedoch, weil das Urteil in BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907 Vorsteuerbeträge im Jahr 1990 betreffe und deshalb lediglich „für Fälle im Veranlagungszeitraum 1990“ gelte, nicht –wie vorliegend– für das Streitjahr 2001, weil inzwischen der Vorsteuerabzug nach Maßgabe der Verwendungsabsicht geltende Rechtsprechung geworden sei und es nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen könne, wenn der Gesetzgeber über zwei Jahre für die Umsetzung einer sich abzeichnenden Rechtsprechungsänderung des EuGH und des BFH benötige. Es werde das Ruhen des Verfahrens beantragt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfahren 2 BvL 57/06 und 1 BvL 5/07, die die Rückwirkung von Steuergesetzen betreffen.

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Im Ãœbrigen komme eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG nicht in Betracht, weil § 15a UStG i.d.F. des Streitjahres 2001 nicht für Gegenstände des Umlaufvermögens gelte. Entgegen der Rechtsauffassung des FG ergebe sich auch aus Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG nichts anderes. Bei dem veräußerten Grundstück handele es sich um einen Gegenstand des Umlauf- und nicht des Anlagevermögens nach § 247 des Handelsgesetzbuches (HGB), da sie, die Klägerin, einen gewerblichen Grundstückshandel betreibe und der Gebäudeteil von Anfang an zur Weiterveräußerung bestimmt gewesen sei. Zwar sei der Gebäudeteil vom 1. August 2000 bis 11. Dezember 2001 vermietet gewesen. Dies habe jedoch lediglich dazu gedient, die Suche nach einem Käufer zu erleichtern, da Hausbanken vermietete Immobilien leichter finanzierten. Durch die zwischenzeitliche Vermietung habe nach dem BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 III R 165/85 (BFHE 160, 361, BStBl II 1990, 706) das Objekt seinen Charakter als Umlaufvermögen nicht verloren. Eine unterschiedliche Definition des Umlaufvermögens im Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht verbiete sich „wegen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung“.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des FA vom 14. März 2005 und des FG-Urteils vom 8. November 2007 das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuer 2001 mit der Maßgabe zu ändern, dass Korrekturbeträge nach § 15a UStG im Umfang von … DM unberücksichtigt bleiben.

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Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Auf die Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen komme es nicht an. Maßgebliches Unterscheidungskriterium sei vielmehr, ob das Wirtschaftsgut nicht nur einmalig, sondern mehrfach verwendet werde. Eine mehrfache Verwendung liege vor, weil die Klägerin von Anfang an geplant habe, das Gebäude zu vermieten. Auch wenn dies lediglich dem Zweck gedient habe, die Immobilie besser verkaufen zu können, handele es sich um eine mehrfache Verwendung. Zudem lasse es sich vielfach nicht von vornherein absehen, ob sich für ein Objekt ein geeigneter Käufer finde und es bei einer Vermietung verbleibe.

II.
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Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Zwar ist die rückwirkende Anwendung des § 15a UStG i.d.F. des StÄndG 2001 i.V.m. § 27 Abs. 8 UStG i.d.F. des StÄndG 2003 vom 15. Dezember 2003 nicht verfassungswidrig. Auch ist § 15a UStG i.d.F. des StÄndG 2001 bei einem zu Vermietungs- und Veräußerungszwecken erworbenen Grundstück unabhängig von der einkommensteuerrechtlichen Einordnung als Anlage- oder Umlaufvermögen anwendbar. Der Senat kann jedoch nicht abschließend entscheiden, weil Feststellungen dazu fehlen, ob die Veräußerung des Grundstücks steuerfrei oder steuerpflichtig war und ob ggf. eine die Vorsteuerkorrektur ausschließende Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegt.

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1. Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Voraussetzungen einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG i.d.F. des StÄndG 2001 vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen, wenn sich bei Grundstücken innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben. Dies ist der Fall, weil die Klägerin den Vorsteuerabzug ursprünglich hinsichtlich des Obergeschosses und Staffelgeschosses entsprechend ihrer Absicht zur steuerpflichtigen Vermietung geltend gemacht hatte, die Vermietung jedoch tatsächlich ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung steuerfrei erfolgte. Die Klägerin hat daher jedenfalls insoweit den auf das Streitjahr 2001 entfallenden Anteil des gewährten Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 2 UStG zurückzuzahlen.

Ob zusätzlich der gesamte restliche Vorsteuerabzug wegen der im Dezember 2001 erfolgten Veräußerung des Grundstücks zu korrigieren war, hängt gemäß Â§ 15a Abs. 4 UStG davon ab, ob das Grundstück steuerfrei oder steuerpflichtig veräußert wurde. Hierzu hat das FG jedoch keine Feststellungen getroffen. Der Senat darf fehlende entscheidungserhebliche Feststellungen ohne Bezugnahme des FG nicht aus den Akten ergänzen.

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