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BFH Urteil I R 99/08 – Betriebsaufgabe bei Gewinnermittlung durch Ãœberschussrechnung


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9. In welcher Höhe der Kläger die nach dem Umzug nach Belgien erwirtschafteten Einkünfte dort versteuert hat, ist –anders als das FA offenbar meint– für die Frage der Sofortbesteuerung der stillen Reserven und eines Ãœbergangsgewinns ohne Belang. Ebenso wenig ist für die Beurteilung des Streitfalls der von FA und BMF hervorgehobene Umstand von Bedeutung, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt –im Jahr 2004– seinen Wohnsitz von Belgien in die Schweiz verlegt hat.

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II. Der Rechtsstreit ist insoweit nicht entscheidungsreif, als die Feststellungen der Vorinstanz die Möglichkeit offenlassen, dass der Kläger im Zeitraum nach dem Wegzug im August bis zum 31. Dezember des Streitjahrs noch Lizenzgebühren vereinnahmt hat. Diese würden gemäß Â§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990 insoweit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, als sie Nutzungsrechte abgelten, die in inländischen Betriebsstätten der Lizenznehmer verwertet worden sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 170, 204, BStBl II 1993, 407). Soweit es sich außerdem um Lizenzgebühren handeln sollte, die eine Nutzungsüberlassung für die Zeit vor dem Wegzug abgelten, würde es sich entsprechend den Ausführungen unter B.I.7.b bb um Einkünfte handeln, die abkommensrechtlich der vormaligen inländischen festen Einrichtung zuzuordnen sind. Sie könnten deshalb insoweit gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-Belgien in Deutschland besteuert werden.

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Da die tatrichterlichen Feststellungen keinen Schluss darauf zulassen, ob und in welcher Höhe der Kläger solche Lizenzgebühren bezogen hat, ist das FG-Urteil aufzuheben. Der Rechtsstreit ist an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Quelle: Bundesfinanzhof



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