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BFH Urteil I R 84/08 Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich


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Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren 1997 bis 2000 Arbeitnehmer bei der K-GmbH in I und wurde u.a. im Außendienst eingesetzt. Der Wohnsitz des Klägers befindet sich seit 1. Januar 1997 in Frankreich.

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Der Kläger unternahm in 1997 an 85 Tagen, in 1998 an 86 Tagen, in 1999 an 73 Tagen und in 2000 an 64 Tagen Dienstreisen außerhalb des Grenzgebietes. Die Abwesenheitstage setzten sich wie folgt zusammen:
4

1997

1998

1999

2000
Dienstreisetage insgesamt

85

86

73

64
eintägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone

4

8

9

5
Hin-/Rückreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone
(davon am Wochenende/an Krankheitstagen)
(Hinreise nach Pendelbewegung zwischen Wohnsitz und Arbeitsort)

20

(3)

(7)

32

(3)

(12)

28

./.

(6)

26

(4)

(2)
Samstage, Sonn- und Feiertage (ohne Hin-/Rückreise)

17

11

8

5
Krankheitstage (ohne Hin-/ Rückreise)

18

5

9

9
Nichtarbeit wegen Taifunwarnung

./.

4

./.

./.

5
Die K-GmbH leitete daraus ab, dass als relevante Nichtrückkehrtage jeweils 26 (1997 und 1998) und 19 (1999 und 2000) Tage anzusetzen seien. Der Kläger wurde daher von der K-GmbH in den Streitjahren als Grenzgänger i.S. des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich angesehen; der Arbeitslohn des Klägers wurde nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen.


.

6
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der K-GmbH forderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) vom Kläger für die Streitjahre Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 193.487 DM nach. Er ging hierbei davon aus, dass der Kläger in den Streitjahren an jeweils mehr als 45 Tagen Dienstreisen außerhalb des Grenzgebietes von mehr als zwölf Stunden durchgeführt habe und daher nicht als Grenzgänger i.S. des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich anzusehen sei. Dazu zählte er die Hin- und Rückreisetage (bei mehrtägigen Dienstreisen) und die Nichtarbeitstage („Taifunwarnung“) generell als Nichtrückkehrtage; auch die Krankheitstage seien im Streitfall als Nichtrückkehrtage zu werten, da der Kläger nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass er tatsächlich wegen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sei.

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Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) des Saarlandes mit Urteil vom 12. August 2008 2 K 2024/03, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1686, statt.



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