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BFH Urteil GrS 1/06 – Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise


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Nach diesen Maßstäben beurteilte der BFH Aufwendungen eines Möbelkaufmanns für eine fachlich organisierte USA-Reise (einschließlich des Flugs von Deutschland in die USA und zurück) als Betriebsausgaben; lediglich die Kosten eines in den USA vorgeschalteten privaten Reiseteils, der aber kürzer als der berufliche Teil war, wurden als nicht abziehbar ausgeschieden (Urteil in BFHE 82, 88, BStBl III 1965, 279). Demgegenüber teilte der BFH die Kosten der Reise eines Augenarztes zu einem internationalen Ärztekongress in Athen nicht in einen beruflichen und einen privaten Reiseteil auf, sondern sah insgesamt eine Privatreise als gegeben an, weil die Flugkosten relativ hoch waren und nur fünf Tage auf den Kongress, 12 Tage dagegen auf den Privataufenthalt (in Begleitung der Ehefrau zu einer günstigen Reisezeit) entfielen; daher beurteilte der BFH nur die durch die Tagung entstandenen Mehrkosten als abziehbar (Urteil vom 22. Juli 1965 IV 269/64 U, BFHE 83, 401, BStBl III 1965, 644).

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In der Folgezeit betrachtete der BFH zunehmend jeweils die gesamte Reise als Einheit: Sei eine ausschließliche oder weitaus überwiegende betriebliche Veranlassung, die der Steuerpflichtige zu beweisen habe, nicht gegeben, so folge aus § 12 Nr. 1 EStG, dass die gesamten Kosten der Reise grundsätzlich zu den Lebenshaltungskosten gehörten, selbst wenn eine berufliche Tätigkeit gefördert werde; eine Aufteilung der Reisekosten komme dann grundsätzlich nicht in Betracht (Urteile vom 22. Juli 1965 IV 55/65 U, BFHE 83, 406, BStBl III 1965, 646; vom 4. August 1967 VI R 289/66, BFHE 90, 52, BStBl III 1967, 776 – Reise eines Geografielehrers mit seiner Ehefrau nach Ostafrika; vom 4. August 1967 VI R 192/66, BFHE 90, 50, BStBl III 1967, 774 – Reise eines Englischlehrers mit seinem PKW nach England; vom 1. April 1971 IV R 72/70, BFHE 102, 90, BStBl II 1971, 524; vom 22. Mai 1974 I R 212/72, BFHE 113, 274, BStBl II 1975, 70; auch Beschluss des Großen Senats in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, unter II. 7.; ferner Urteile vom 15. Juli 1976 IV R 90/73, BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54; vom 28. Oktober 1976 IV R 63/75, BFHE 121, 31, BStBl II 1977, 203; in BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238).

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Allerdings könnten die anlässlich einer Privatreise im beruflichen Interesse abgrenzbar und nachweisbar aufgewendeten Mehrkosten abgezogen werden (vgl. außer den vorstehenden Zitaten z.B. BFH-Urteile in BFHE 90, 43 – Fahrtkosten eines Kunsthistorikers zur Teilnahme an einem Kongress in Spanien sind nur für den beruflichen Umweg abziehbar; vom 4. Dezember 1974 I R 112/73, BFHE 114, 488, BStBl II 1975, 379).

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So berücksichtigte der BFH jedoch z.B. die Kosten der ersten (lehrgangsmäßig mit Fachvorträgen an der örtlichen Universität ausgefüllten) Woche einer siebenwöchigen Studienreise einer Englischlehrerin in die USA nicht als Werbungskosten, weil die Klägerin allein wegen der fünf Vorträge die teure Reise in die USA sicherlich nicht angetreten hätte (Urteil vom 4. August 1967 VI R 186/66, BFHE 90, 47, BStBl III 1967, 773). Und die 17 1/2-tägige (straff organisierte, aber durch großräumige Reiseetappen gekennzeichnete) USA-Reise eines Augenarztehepaars beurteilte der BFH, ohne eine Aufteilung zu erwägen, insgesamt als privat, obwohl an sechs Tagen ein Fachprogramm geboten wurde (Urteil vom 8. August 1968 IV R 62/68, BFHE 93, 88, BStBl II 1968, 680). Ebenso lehnte der BFH die Aufteilung der Reisekosten für die 17-tägige Reise eines Zahnarztes zum Welt-Zahnarztkongress in Mexiko ab, weil der Kongress nur neun Tage gedauert hatte und die Ehefrau mitgereist war (Urteil in BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238).

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Die Aufteilung von Flug- oder Fahrtkosten einer nicht ganz überwiegend beruflichen Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil je nach den Zeitanteilen lehnte der BFH generell ab. Vielmehr rechnete er diese Kosten in vollem Umfang dem privaten Bereich zu (z.B. Urteile in BFHE 90, 47, BStBl III 1967, 773; in BFHE 93, 88, BStBl II 1968, 680; in BFHE 94, 484, BStBl II 1969, 235; in BFHE 102, 90, BStBl II 1971, 524). Allerdings hat der VI. Senat in einem solchen Fall (überwiegend privat veranlasste Reise, unterbrochen durch den Besuch eines Kongresses) die gesamten notwendigen Fahrtkosten zu dem Kongress als abziehbar beurteilt, weil der Kläger die Reise ins Ausland auch dann unternommen haben würde, wenn keine privaten Zwecke damit verfolgt worden wären (Urteil vom 17. Dezember 1971 VI R 235/70, nicht veröffentlicht).

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c) Anrufung des Großen Senats im Verfahren GrS 8/77

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Der I. Senat legte mit Beschluss vom 26. Januar 1977 I R 53/75 (BFHE 123, 320, BStBl II 1978, 52, Gründe wiedergegeben im Beschluss des Großen Senats vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) dem Großen Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor:

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1. Können Aufwendungen für die Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken Betriebsausgaben sein, wenn mit der Reise
a) programmgemäß auch ein allgemein-touristisches Interesse befriedigt wird,
b) außerhalb des Gruppenprogramms ein Privataufenthalt des Steuerpflichtigen verbunden wird, wobei die Informationsreise (1. a) auch ohne diesen privaten Reiseteil (1. b) unternommen worden wäre?

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2. Sind im Falle der Bejahung der Rechtsfrage zu 1. b die Gesamtkosten der Reise in der Weise aufzuteilen, dass nur die durch den privaten Reiseteil veranlassten Mehrkosten von der Berücksichtigung als Betriebsausgaben ausgenommen werden?

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Der I. Senat beabsichtigte, ein FG-Urteil zu bestätigen, dass die Kosten eines Unternehmers für eine von einem Fachverband organisierte Informationsreise in die USA im Wesentlichen als Betriebsausgaben anerkannt hatte. An die Gruppenreise, die auch touristische Punkte enthielt, hatte sich ein individuell organisierter privater Reiseteil angeschlossen, dessen Kosten der Kläger bereits aus den Betriebsausgaben ausgeschieden hatte. Der I. Senat war der Auffassung, der betriebliche Charakter der Informationsreise werde durch den anschließenden privaten Aufenthalt nicht in Frage gestellt, und zwar selbst dann nicht, wenn der private Aufenthalt zeitlich den betrieblichen überschreite. Maßgebend sei, dass der private Teil der Reise für die gesamte Reise nicht ursächlich gewesen und von dem betrieblichen Reiseabschnitt klar abgrenzbar sei.

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d) Beschluss des Großen Senats vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213)

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Der Große Senat beantwortete mit seinem Beschluss in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 die ihm vorgelegten Rechtsfragen wie folgt:



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