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BFH IX R 57/08 – Zur erstmaligen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens – Zuflussprinzip bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften


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§ 52 Abs. 4b EStG solle für den Ãœbergangszeitraum vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren eine Korrespondenz der Besteuerung von Erträgen im Sinne einer parallelen Besteuerung der Gesellschaft und des Anteilseigners entweder noch nach dem Anrechnungsverfahren oder bereits nach dem Halbeinkünfteverfahren gewährleisten.


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II.
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Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Im Ergebnis zu Recht hat das FG den auf das Streitjahr entfallenden, nach Grund und Höhe unstreitigen Gewinn des Klägers aus der Veräußerung seines Anteils an der Service-GmbH dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. j i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG unterworfen.

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1. Die Veräußerung des Anteils des Klägers an der Service-GmbH unterfällt § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, da zwischen der Gründung der Service-GmbH im Februar 2001 und der Anteilsveräußerung im Oktober 2001 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr liegt. Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG kommt die subsidiäre Regelung des § 17 EStG nicht zur Anwendung.

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Die Höhe des Veräußerungsgewinns wurde vom FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt und ist unstreitig. Davon entfällt auf das Streitjahr der in diesem Jahr zugeflossene anteilige Veräußerungserlös (zur Geltung des Zuflussprinzips vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 2. April 1974 VIII R 76/69, BFHE 112, 348, BStBl II 1974, 540, und vom 2. Mai 2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614). Bei zeitlicher Streckung wird der Veräußerungserlös in mehreren Veranlagungszeiträumen realisiert (Kube in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 23 Rz 21, m.w.N.).

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2. Der im Streitjahr zugeflossene Veräußerungsgewinn des Klägers unterliegt gemäß Â§ 3 Nr. 40 Buchst. j i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 4b Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung bzw. § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I, 1433) dem Halbeinkünfteverfahren.

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a) Gemäß Â§ 3 Nr. 40 Buchst. j EStG ist die Hälfte des Veräußerungspreises i.S. von § 23 Abs. 3 EStG bei der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählen, steuerfrei.

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Nach § 52 Abs. 4b Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung bzw. § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG i.d.F. des StSenkG ist § 3 Nr. 40 EStG erstmals anzuwenden für Erträge i.S. von § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a, b, c und j EStG nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für welches das Körperschaftsteuergesetz i.d.F. des Art. 3 StSenkG erstmals anzuwenden ist. Gemäß Â§ 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des StSenkG ist das Halbeinkünfteverfahren bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr der Gesellschaft für diese erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.

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Im Streitfall wurde die Service-GmbH Ende Februar 2001 gegründet. Ihr Geschäftsjahr 2001 endete mit Ablauf des 31. Dezember 2001. Sie unterlag danach im Veranlagungszeitraum 2001 der Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren. Das Streitjahr (2002) ist der Veranlagungszeitraum nach dem ersten Wirtschaftsjahr der Service-GmbH, für das das Körperschaftsteuergesetz i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes erstmals anzuwenden ist.

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b) Die Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens auf die dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Einnahmen aus der Anteilsveräußerung folgt unmittelbar aus § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG i.d.F. des StSenkG. Maßgeblicher „Ertrag“ im Sinne dieser Vorschrift ist im Streitfall der Veräußerungspreis i.S. von § 23 Abs. 3 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG, d.h. die Summe aller vom Kläger für seine Anteilsübertragung erzielten Einnahmen. Einnahmen liegen gemäß § 8 Abs. 1 EStG erst mit Zufluss vor. Zugeflossen ist der vorliegend streitige Teil des Veräußerungspreises erst im Streitjahr 2002. Zwar liegt dem im Streitjahr und dem im Jahr 2001 zugeflossenen Anteil des Veräußerungspreises eine einheitliche Veräußerung im Jahr 2001 zugrunde. Jedoch nimmt die maßgebliche Ãœbergangsregel des § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG i.d.F. des StSenkG nicht auf die Veräußerung, sondern auf den daraus fließenden Ertrag Bezug.

Quelle: Bundesfinanzhof


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