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BFH IV R 40/07 – Keine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach versäumter Beteiligung nach § 174 Abs. 5 AO


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1. Die Rücknahme eines Einspruchs verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und kann nicht als eine illoyale Rechtsausübung angegriffen werden.

2. Versäumt es das FA, einen Dritten gemäß Â§ 174 Abs. 5 AO am Verfahren zu beteiligen, und scheidet deshalb dem Dritten gegenüber die Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO aus, so ist der Dritte nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dem FA durch Antrag oder Zustimmung eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu ermöglichen.


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AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 174 Abs. 4, § 174 Abs. 5, § 350, § 362 Abs. 1 Satz 1
BGB § 242

Urteil vom 5. November 2009 IV R 40/07

Vorinstanz: FG Köln vom 8. Mai 2007 1 K 1988/06 (EFG 2007, 1919)

Gründe

I.
1
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, war im Streitjahr (1993) Alleingesellschafterin der S GmbH (GmbH). Mit dieser GmbH schloss die Klägerin einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab, der ab dem 1. Januar 1993 Geltung haben sollte. Danach sollte die Klägerin Organträger, die GmbH Organgesellschaft sein.

2
Im Streitjahr erzielte die im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts W (FA W) ansässige GmbH einen Gewinn in Höhe von … DM. In ihrer am 15. Mai 1996 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) eingegangenen Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erklärte die Klägerin ihre Einkünfte einschließlich des von der GmbH erzielten Gewinns. Das FA stellte die Einkünfte der Klägerin zunächst erklärungsgemäß fest; die Feststellung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung –-AO–). Mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 änderte das FA den Feststellungsbescheid 1993 gemäß § 164 Abs. 2 AO, wobei es weiterhin die Einkünfte der GmbH berücksichtigte. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleibe. Am 20. Dezember 2001 erließ das FA einen weiteren, ebenfalls auf § 164 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheid, bei dem es die Einkünfte der GmbH nicht mehr einbezog; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

3
Zur Begründung ihres (u.a.) hiergegen gerichteten Einspruchs vom 17. Januar 2002 führte die Klägerin aus, wegen der Nichtanerkennung des Gewinnabführungsvertrags im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1997 seien Einsprüche gegen die Körperschaftsteuerbescheide der GmbH eingelegt worden. Es werde gebeten, die Ergebnisse jener Einspruchsverfahren abzuwarten und entsprechend (auch) bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Klägerin für das Jahr 1993 zu berücksichtigen.


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4
Daraufhin teilte das FA der Klägerin mit, dass die Rechtsfrage der Anerkennung eines körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses zwischen der GmbH und der Klägerin geprüft werde. Wie bereits telefonisch vereinbart, werde das Einspruchsverfahren der Klägerin unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis zur Entscheidung im Verfahren der GmbH ruhen gelassen.

5
Am 28. Juli 2004 teilte das FA W dem FA mit, dass der von der GmbH im Jahr 1993 erzielte Gewinn in Höhe von … DM der Klägerin als Organträger zuzurechnen sei. Eine Reaktion des FA erfolgte nicht.

6
Mit Schriftsatz vom 18. November 2004 nahm die Klägerin ihren Einspruch gegen den Feststellungsbescheid 1993 vom 20. Dezember 2001 zurück.


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