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BFH IV R 21/08 – Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer


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Mit ihrer Klage begehrten die Ehegatten die steuerliche Anerkennung der übrigen Aufwendungen für die Arbeitszimmer; im Rubrum der Klageschrift waren die Ehegatten als Kläger bezeichnet. Das Finanzgericht (FG) wertete die Klage als eine solche der GbR und gab ihr aus den in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2009, 262 veröffentlichten Gründen statt. Es sah die Aufwendungen für die Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben an, welche den Ehegatten nach dem Verhältnis ihrer zeitlichen Nutzungsanteile zuzuordnen seien. Danach seien auch die Aufwendungen des Ehemanns (20 % von 10.081,10 DM) in voller Höhe absetzbar, da sie den Höchstbetrag von 2.400 DM nicht überstiegen.

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Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung des § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

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Das FA beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Kläger haben sich zur Revision nicht geäußert.

II.
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

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1. Entgegen der Auffassung des FG sind nicht nur die GbR, sondern auch ihre Ehegatten-Gesellschafter als Kläger anzusehen. Das FG konnte daher von ihrer Beiladung absehen, die sonst gemäß Â§ 48 Abs. 1 Nr. 5, § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO erforderlich gewesen wäre. Das Rubrum des FG-Urteils ist insoweit richtig zu stellen; die Ehegatten sind auch im Revisionsverfahren beteiligt.

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Erheben –wie im Streitfall– sämtliche Gesellschafter einer GbR Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid und sind sie ohne Ausnahme gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO persönlich klagebefugt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie sowohl im Namen der Gesellschaft als auch im eigenen Namen klagen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10. November 2005 IV R 13/04, BFHE 211, 294, BStBl II 2006, 618, m.w.N.; vom 19. August 1999 IV R 13/99, BFHE 190, 11, BStBl II 2000, 85). Beide Ehegatten waren nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt, da Gegenstand des Klageverfahrens die Höhe ihrer Sonderbetriebsausgaben ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 2000 IV R 16/99, BFHE 191, 539, BStBl II 2001, 171); sie begehrten mit ihrer Klage die steuerliche Anerkennung der übrigen Aufwendungen für die Arbeitszimmer.

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2. Der Zulässigkeit der Klagen der Ehefrau und der GbR steht nicht entgegen, dass das FA sie nicht zum Einspruchsverfahren hinzugezogen hat. Dieser Mangel wird geheilt, wenn –wie im Streitfall– der zum Einspruchsverfahren nicht Hinzugezogene gegen diese Einspruchsentscheidung selbst form- und fristgerecht Klage erhebt (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 23. März 2000 IV B 91/99, BFH/NV 2000, 1217). Das gilt selbst dann, wenn die Einspruchsentscheidung dem Kläger vor Klageerhebung nicht bekannt gegeben worden ist (BFH-Urteil vom 30. März 1993 VIII R 8/91, BFHE 172, 19, BStBl II 1993, 864).

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3. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Aufwendungen für die Arbeitszimmer den Ehegatten nach dem Verhältnis ihrer zeitlichen Nutzungsanteile zuzuordnen sind. Auch kann der Ehemann entgegen der Auffassung des FG seine Aufwendungen nicht in Höhe von 2.400 DM, sondern nur in Höhe des auf ihn entfallenden, anteiligen Höchstbetrags abziehen; die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG ist objektbezogen.

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a) Der Senat geht mit dem FG davon aus, dass die Ehegatten die geltend gemachten Aufwendungen für die Arbeitszimmer getragen haben und diese Aufwendungen damit nur Sonderbetriebsausgaben sein können. Denn die Arbeitszimmer befanden sich in dem den Ehegatten jeweils zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus und in ihrer privaten Mietwohnung. Miteigentum der Ehegatten kann auch hinsichtlich der Ausstattungsgegenstände (Lampe, Ablagetisch, Gardine, Regale) angenommen werden (vgl. zum Miteigentum von Ehegatten bei der Anschaffung von gemeinsamem Hausrat Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1991 XII ZR 53/90, BGHZ 114, 74). Sonderbetriebsausgaben sind die Aufwendungen des Gesellschafters, die durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind (BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 46/94, BFHE 178, 318, BStBl II 1996, 295, m.w.N.). Aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich, dass der Gesellschafter die Aufwendungen persönlich tragen muss (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.b der Gründe; BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314, jeweils m.w.N.).

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aa) Die AfA auf die Herstellungskosten für das Arbeitszimmer im Einfamilienhaus einschließlich des daran angrenzenden Abstellraums sind nach § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 i.V.m. § 7 EStG Sonderbetriebsausgaben. Die Ehegatten sind jeweils entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zu AfA auf die Hälfte der Herstellungskosten berechtigt.

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(1) Die Berechtigung der Ehegatten zum Abzug der AfA in dieser Höhe ergibt sich aus der betrieblichen Nutzung ihres Miteigentumsanteils am Arbeitszimmer (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C.1. der Gründe, m.w.N.). Der Gebäudeteil „Arbeitszimmer“ ist wegen seines unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges gegenüber den übrigen Räumen des Einfamilienhauses ein selbständiges Wirtschaftsgut, das weiter in so viele Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist, wie Gebäudeeigentümer vorhanden sind (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C.1. der Gründe, und vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.II. der Gründe, jeweils m.w.N.).



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