Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


BFH III R 40/07 – Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert


Seiten: 1 2 3


19
a) Auch personenbezogene Gewerbebetriebe wie Friseurbetriebe oder Apotheken können einen Geschäftswert aufweisen (BFH-Urteile vom 2. Februar 1972 I R 96/70, BFHE 104, 442, BStBl II 1972, 381; in BFHE 180, 548, BStBl II 1996, 576). Soweit die Gewinne aber von der Person des Unternehmers abhängen und nicht von Eigenschaften des Unternehmens wie seinem Ruf, dem Kundenkreis oder seiner Organisation, fehlt es an einem Geschäftswert, denn ein gedachter Erwerber des Betriebes würde die persönliche Leistung des veräußernden Unternehmers nicht im Rahmen des Kaufpreises für das Unternehmen entgelten.


.

20
Im Streitfall lässt sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen, ob der von ihm als einzige wesentliche Geschäftsgrundlage angesehene „Kundenstamm und … Know-how im Hinblick auf die Lieferanten“ dem Unternehmen als solchem oder lediglich der Person des Klägers anhaftete. Nach Aktenlage ist weder ersichtlich, dass ein für die Kundenbeziehungen –z.B. aufgrund seiner Lage oder seiner besonderen Gestaltung– bedeutsames Geschäftslokal unterhalten wurde noch dass die Kunden zu dem Unternehmen z.B. wegen dessen Firma oder seiner Historie Geschäftsbeziehungen unterhielten. Angesichts der relativ geringen Aufwendungen für Löhne und Gehälter erscheint es als möglich, dass der Erfolg des Einzelunternehmens auch nicht von der Mitarbeit qualifizierten Personals abhing, sondern (vollständig oder zu einem großen Teil) von den Kenntnissen des Klägers und seinen persönlichen Beziehungen zu den Kunden. Eine Bindung von Kunden an die Person des Unternehmers statt an das Unternehmen kommt ausnahmsweise auch bei Handelsunternehmen in Betracht, wenn nur der Unternehmer nach außen in Erscheinung tritt und den Mitarbeitern, der Betriebsorganisation oder –wie z.B. bei Einzelhandelsgeschäften oder ortsgebundenen Dienstleistern– der Lage des Betriebes keine wesentliche Bedeutung für den betrieblichen Erfolg zukommt. Der Geschäftswert des Einzelunternehmens könnte daher auch einen geringeren Wert als die bislang angesetzten 400.000 DM gehabt oder vollständig gefehlt haben.

21
b) Bei dem „Kundenstamm und … Know-how im Hinblick auf die Lieferanten“ könnte es sich teilweise auch um ein oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens gehandelt haben, die –z.B. als Kunden- oder Lieferantenliste (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 128-129/95, BFHE 182, 366, BStBl II 1997, 546, betreffend Mandantenstamm eines Steuerberaters)– im Gegensatz zu einem Geschäftswert als Gegenstand eines selbständigen Ãœbertragungsgeschäfts in Betracht kamen und daher auch an die GmbH verpachtet werden konnten.

22
In diesem Falle wäre weiter zu prüfen, ob das Einzelunternehmen infolge der Verpachtung als Besitzunternehmen fortbestand (vgl. auch die BFH-Urteile in BFHE 185, 230, und in BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771, beide zur Zuordnung des Geschäftswertes bei Betriebsaufspaltungen). Aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens (PKW) und der etwaigen Einlage eines (verbleibenden) Geschäftswertes in die GmbH hätte der Kläger dann einen laufenden Gewinn erzielt.

23
c) Falls bzw. soweit es sich bei dem „Kundenstamm und dem Know-how im Hinblick auf die Lieferanten“ um den Geschäftswert des Einzelunternehmens handelte und nicht um persönliche Eigenschaften des Klägers oder immaterielle Wirtschaftsgüter, über die selbstständig verfügt werden konnte, wäre dieser in die GmbH eingelegt worden. Die Entnahme aus dem Einzelunternehmen führte dann zu einem Veräußerungsgewinn oder, falls das Einzelunternehmen z.B. wegen einer daneben anzuerkennenden Verpachtung des Kundenstammes oder der Lieferantenliste fortbestand, zu einem laufenden Gewinn. Der Nutzungsüberlassungsvertrag vom 30. März 1997 könnte, soweit er sich auf den Geschäftswert bezog, steuerlich nicht anerkannt werden (vgl. -sch, Anmerkung in Deutsches Steuerrecht 1997, 918).

24
3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das FG wird im zweiten Rechtsgang nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nochmals zu prüfen haben, ob das Einzelunternehmen über einen Geschäftswert verfügte und welchen Wert dieser hatte.

Quelle: Bundesfinanzhof


.



Kommentieren

Links: