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BFH II R 45/07 Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher Tierhaltung


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2. Der Einheitswert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit landwirtschaftlicher Nutzung wird nach § 36 Abs. 1 BewG auf der Grundlage des Ertragswerts ermittelt. Dabei ist gemäß Â§ 36 Abs. 2 BewG von der Ertragsfähigkeit auszugehen, d.h. von dem bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin nachhaltig erzielbaren Reinertrag. Ertragswert ist das 18-fache dieses Reinertrags.

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a) Der Ertragswert wird gemäß Â§ 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BewG durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt, wenn ein solches Verfahren durchgeführt werden kann. Andernfalls ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren). Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt (§ 38 Abs. 1 BewG). Für jede Nutzung wird ein individueller Vergleichswert ermittelt. Hierbei wird den unterschiedlichen Ertragsbedingungen und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Ertragsfähigkeit der einzelnen Nutzung durch Zu- und Abrechnungen an den bundeseinheitlichen Vergleichszahlen (§ 40 BewG), deren Höhe sich in der Regel nach den in den Bewertungsstützpunkten (§ 39 BewG) festgelegten Werten richtet, Rechnung getragen.

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b) Das vergleichende Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BewG ist auch dann anwendbar, wenn der dem Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnende Grund und Boden lediglich eine Hof- und Gebäudefläche ist und daher keine natürliche Ertragsfähigkeit aufweist. Trifft dies zu, ist es das Ergebnis unterschiedlicher Ertragsbedingungen und somit des vom Gesetzgeber angeordneten vergleichenden Verfahrens (§§ 37 ff. BewG). Der Vergleichswert der Eigenfläche beträgt dann 0 DM. Dieser Wert entspricht dem vom Gesetz geforderten Maßstab der konkreten Ertragsfähigkeit solcher Flächen, die –soweit bewirtschaftete Eigenflächen des Betriebsinhabers vorliegen– in die Nutzungen, denen sie dienen, einzubeziehen sind und in den entsprechenden Vergleichswerten für diese Nutzungen aufgehen (§ 40 Abs. 3 BewG). An diesem Vergleichswert von 0 DM kann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG ein Zuschlag wegen eines Ãœberbestands an Vieh gemacht werden. Der Einheitswert besteht dann nur aus dem Zuschlag (BFH-Urteil vom 14. Mai 2004 II R 50/01, BFHE 206, 365, BStBl II 2004, 818).

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Der Ansatz eines Vergleichswerts von 0 DM für die Eigenfläche des Inhabers des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und von daran anknüpfenden Zuschlägen wegen eines Ãœberbestands an Vieh setzt nicht voraus, dass der Betriebsinhaber –wie in dem dem BFH-Urteil in BFHE 206, 365, BStBl II 2004, 818 zu Grunde liegenden Fall– Pachtflächen bewirtschaftet. Pachtflächen bilden nämlich nach § 34 Abs. 7 BewG Stückländereien, die bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Pächters diesem nicht zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 15. Juli 1992 II R 24/88, BFHE 168, 422, BStBl II 1992, 874) und daher für die genannte Frage keine Bedeutung haben.

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c) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es sich um eine Tierhaltungsgemeinschaft i.S. des § 51a BewG handelt, die den ihr zuzurechnenden Grund und Boden ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche nutzt. Der für den Grund und Boden anzusetzende Vergleichswert beträgt in diesem Fall 0 DM. Dennoch ist nach § 41 Abs. 1 und 2 BewG ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung zu machen. Wie bereits ausgeführt, bildet die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a BewG) einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dieser Betrieb unterliegt den allgemeinen Bewertungsregeln, da der Gesetzgeber keine besonderen Bewertungsvorschriften erlassen hat, und somit auch dem vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BewG. Es handelt sich nicht um eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung i.S. des § 62 BewG. Die gemeinschaftliche Tierhaltung ist weder in dieser Vorschrift genannt noch ist sie einer der darin vorgesehenen Fallgruppen ähnlich. Unerheblich ist, dass die gemeinschaftliche Tierhaltung ohne die Sondervorschrift des § 51a BewG eine gewerbliche Tierzucht darstellen würde.

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3. Der Betrieb der Klägerin ist danach im vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1, §§ 38 bis 41 BewG zu bewerten.

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a) Das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück ist als Hof- und Gebäudefläche mit einem Vergleichswert von 0 DM anzusetzen. Dazu kommt gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG ein Zuschlag für den Ãœberbestand an Vieh. Da die bei der Bewertung maßgebenden regelmäßigen Verhältnisse der Gegend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG) von den Flächen ausgehen, deren natürliche Kräfte zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse genutzt werden, und die Klägerin ihr Grundstück nicht zu diesem Zweck verwendet hat, ist der Bemessung des Zuschlags ein gegendüblicher Viehbestand von „null“ zu Grunde zu legen und diesem der Viehbestand der Klägerin in vollem Umfang gegenüberzustellen.

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Bei der Berechnung des Zuschlags für den Ãœberbestand an Vieh können entgegen der ursprünglichen Ansicht der Klägerin die von ihren Gesellschaftern bewirtschafteten Flächen und gehaltenen VE nicht berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der bewertungsrechtlichen Selbständigkeit des Betriebs der Klägerin einerseits und der Betriebe ihrer Gesellschafter andererseits. Die in § 51a BewG vorgesehenen Wechselwirkungen zwischen dem Betrieb, der der gemeinschaftlichen Tierhaltung dient, und den Betrieben der Gesellschafter oder Mitglieder beziehen sich nur auf die Frage, ob die Tierhaltung eine landwirtschaftliche Nutzung oder einen Gewerbebetrieb darstellt. Die Einheitsbewertung des Betriebs, in dem die gemeinschaftliche Tierhaltung stattfindet, ist demgegenüber in § 51a BewG nicht geregelt.

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