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BFH II R 45/07 Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher Tierhaltung


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Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung der §§ 36, 37, 41 und 62 BewG. Zur Begründung führte sie zunächst aus, die Bewertung ihres Betriebs habe nicht im Einzelertragswertverfahren nach § 37 Abs. 2 BewG, sondern im Vergleichswertverfahren nach § 37 Abs. 1 BewG zu erfolgen. Dabei sei nicht lediglich auf die in ihrem Betrieb erzeugten VE abzustellen. Vielmehr müssten auch die von ihren Gesellschaftern bewirtschafteten Flächen und gehaltenen VE berücksichtigt werden. Dies ergebe sich aus der auf § 51a BewG beruhenden engen rechtlichen Verzahnung zwischen ihrem Betrieb und den Betrieben ihrer Gesellschafter.

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Die Klägerin beantragte zunächst, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen mit der Maßgabe, den Einheitswert des Betriebs gemäß Â§ 37 Abs. 1 BewG im vergleichenden Verfahren und nicht im Einzelertragswertverfahren gemäß Â§ 37 Abs. 2 BewG festzustellen, hilfsweise, den Einheitswert auf 67.400 DM herabzusetzen.

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In dem in der Streitsache ergangenen, jedoch wegen des vom FA gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung nicht als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vertrat der Bundesfinanzhof (BFH) die Auffassung, die Tierhaltung durch die Klägerin gehöre nicht zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung i.S. des § 62 Abs. 1 BewG. Der Einheitswert ihres Betriebs sei im vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 1, §§ 38 bis 41 BewG zu ermitteln. Der Vergleichswert für den Grund und Boden betrage 0 DM. Der dennoch mögliche Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung (§ 41 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BewG) sei nach § 41 Abs. 2a BewG um 50 % zu vermindern. Die Zahl der erzeugten Schweine sei darüber hinaus mit dem Umrechnungsschlüssel 0,1 und nicht 0,12 in VE umzurechnen.

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Die Klägerin beantragt nunmehr, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung des angefochtenen Feststellungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung den Einheitswert ihres Betriebs entsprechend der vom BFH im Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung festzustellen.

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Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

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Land- und forstwirtschaftliche Betriebe würden mit dem Ertragswert bewertet, der sich nach der Ertragsfähigkeit des Betriebs nach den Wertverhältnissen des Hauptfeststellungszeitpunkts 1. Januar 1964 bemesse. Der Ertragswert werde im vergleichenden Verfahren ermittelt. Dabei würden die Unterschiede der Ertragsfähigkeit in Vergleichszahlen ausgedrückt oder im Falle der sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung direkt als Vergleichswerte bestimmt (§ 38 Abs. 1 und § 62 Abs. 2 BewG).

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Gemeinschaftliche Tierhaltungen seien landwirtschaftliche Betriebe, deren Ertragswert ebenfalls grundsätzlich im vergleichenden Verfahren und nicht im Einzelertragswertverfahren ermittelt werde. Der Ertragswert werde dabei unmittelbar als Vergleichswert bestimmt. Der im Erlass in Inf 1975, 487 vorgeschriebene Ausgangswert von 500 DM je VE könne nicht nach § 41 Abs. 2a BewG halbiert werden, da diese Vorschrift nur für den Zuschlag wegen Abweichung des tatsächlichen Tierbestands von den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend gelte, nicht aber für Ertragswerte. Eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung i.S. des § 62 BewG liege nicht vor.

II.
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Entgegen der Ansicht des FG gehört die Tierhaltung durch die Klägerin nicht zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung i.S. des § 62 Abs. 1 BewG. Der Einheitswert ihres Betriebs ist im vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 1, §§ 38 bis 41 BewG zu ermitteln. Der Vergleichswert für den Grund und Boden beträgt 0 DM. Der Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung (§ 41 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BewG) ist nach § 41 Abs. 2a BewG um 50 % zu vermindern. Die Zahl der erzeugten Schweine ist darüber hinaus mit dem Umrechnungsschlüssel 0,1 und nicht 0,12 in VE umzurechnen.

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1. Der Betrieb der Klägerin wurde gemäß Â§ 34 Abs. 6a BewG zutreffend als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bewertet. Nach dieser Vorschrift bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a BewG) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Tierhaltung nach § 51a BewG sind nach den zutreffenden, mit der Ansicht der Beteiligten übereinstimmenden Ausführungen des FG erfüllt (ausführlich zu § 51a BewG Sommerfeldt, Deutsche Steuer-Zeitung 1980, 100).

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