Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


BFH I R 3/09 nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile


Seiten: 1 2 3 4


bb) Anlass und Grund für den geänderten Vertrag war der ursprünglich abgeschlossene Vertrag, der keine ausdrückliche Regelung darüber enthielt, ob die Klausel, nach der T an den Verlusten der beiden Tochtergesellschaften nicht partizipierte, auch für steuerliche Zwecke galt. Ob insoweit ein Dissens, ein Kalkulationsirrtum oder ein Anfechtungsrecht der Klägerin vorlag, ist ohne Bedeutung. Es kommt auch nicht darauf an, ob die rechtliche Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel, das Anfechtungsrecht der Klägerin oder ihre Drohung, von einem vertraglich eingeräumten Rückkaufsrecht der Anteile Gebrauch zu machen, die Parteien zum Abschluss des Vergleichs veranlasst haben. Einmal sind die Motive, die zu einem außergerichtlichen Vergleich führen, schwer zu ergründen. Häufig werden auch mehrere Gründe ursächlich für die Beilegung eines Streites sein, so dass fraglich ist, auf welches Motiv als das für den Abschluss des Vergleiches maßgebliche abzustellen ist. Ãœberdies stimmen die Motive beider Parteien nicht unbedingt überein. Ausreichend für die Annahme eines Ereignisses mit steuerlicher Rückwirkung im Streitfall ist, dass die Klägerin und T sich über die Auslegung des ursprünglichen Vertrages gestritten haben und zur Beilegung dieses Streites einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben, in dem sie den ursprünglichen Vertrag dergestalt änderten, dass sich T verpflichtete, die Verluste der beiden Tochtergesellschaften entsprechend ihrer Beteiligung zu tragen und im Gegenzug der Kaufpreis um 13,8 Mio. € ermäßigt wurde.

5. Das FG ist von anderen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen. Es hat angenommen, bei einem bereits vollzogenen Rechtsgeschäft sei ein Vergleich i.S. von § 779 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur dann ein rückwirkendes Ereignis, wenn zivilrechtlich ein Tatbestand gegeben sei, der zu einer Änderung der dem Veräußerungsgeschäft zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Beziehung führe, und der Vergleich ursächlich hierauf zurückzuführen sei. Seine Entscheidung ist daher aufzuheben und der Klage zu entsprechen. Das FA hat die gemäß § 168 Satz 2 AO erforderliche Zustimmung zur geänderten Steueranmeldung zu Unrecht verweigert. Da die Versagung der Zustimmung mit der Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) zu verfolgen ist (vgl. Buciek in Beermann/ Gosch, a.a.O., § 168 AO Rz 50), kann die Klage nicht unmittelbar zur Änderung der Kapitalertragsteuerfestsetzung führen, sondern nur zur Verpflichtung des FA, der geänderten Anmeldung zuzustimmen. Der Tenor der angefochtenen Entscheidung war entsprechend zu ändern.

Quelle: Bundesfinanzhof.de



Kommentieren

Links: